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Wegfall der Kabel-TV-Umlagefähigkeit
Als Mieterin und Mieter in einem Mehrfamilienhaus war es bisher statthaft, dass die Vermieterin und Vermieter die Kosten des Kabelanschlusses zum Empfang eines TV-Signals über die Miete verrechnet. Wie bei den Kosten der Straßenreinigung und der Abfallbeseitigung erfolgt dies auch bei dem TV-Kabelanschluss – unabhängig der tatsächlichen Nutzung des TV-Kabelanschlusses durch die Mieterin und Mieter.
Mit Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Dezember 2021 hat der Gesetzgeber die Umlage des TV-Kabelanschlusses in den Mietnebenkosten abgeschafft. Bisher galt noch eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2024. Ab dem 01.07.2024 kann jede Mieterin und jeder Mieter den Anbieter für den Empfang seines TV-Signals selbst wählen. Vermieterinnen und Vermieter dürfen die Kosten für den Kabelanschluss dann nicht mehr über die Nebenkosten an die Mieterinnen und Mieterumlegen.
Ziel der neuen Regelung ist, den Wettbewerb im Markt zu beleben und die Nutzerinnen und Nutzer eine größere Auswahl an Anbietern und Tarifen zu ermöglichen.
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