FAQ

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Die wichtigsten Fragen im Überblick

Nach § 20 Abs. 2 des Wohnungseigentümergesetzes (WEG) wird u. a. der Breitbandausbau bei baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums bevorzugt behandelt. Das bedeutet, dass einzelne Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Zustimmung zum Breitbandanschluss haben. Die Art und Weise der Durchführung der baulichen Veränderung soll im Rahmen einer Eigentümerversammlung beschlossen werden. Lassen Sie Ihrem WEG-Verwalter einen entsprechenden Beschlussvorschlag zukommen. Dieser muss dann den Vorschlag als Beschlusspunkt auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung aufnehmen. Parallel dazu unterzeichnen Sie als Wohnungseigentümer oder Teileigentümer die Grundstückseigentümererklärung und informieren Sie uns dadurch bzgl. Ihres berechtigten Interesses.

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