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Die wichtigsten Fragen im Überblick

Nach § 20 Abs. 2 des Wohnungseigentümergesetzes (WEG) wird u.a. der Breitbandausbau bei baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums bevorzugt behandelt. Das bedeutet, dass der einzelne Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Zustimmung zum Breitbandanschluss hat. Die Art und Weise der Durchführung der baulichen Veränderung soll im Rahmen einer Eigentümerversammlung beschlossen werden. Lassen Sie ihrer WEG-Verwaltung einen entsprechenden Beschlussvorschlag eon-highspeed.com/downloads/vorlage-fuer-einen-beschluss/ zukommen. Diese muss dann den Vorschlag als Beschlusspunkt auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung aufnehmen. Parallel dazu zeichnen Sie als Wohnungseigentümer/Teileigentümer die Grundstückseigentümererklärung und informieren Sie uns über ihr berechtigtes Interesses.