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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Westconnect GmbH für das Erbringen
von Telefon- und Internetdienstleistungen
sowie für die Option E.ON TV
§ 1 Geltungsbereich
(1) Westconnect GmbH (folgend „Westconnect“, Brüsseler
Platz 1, 45131 Essen, Sitz der Westconnect: Essen, Register-
gericht: Amtsgericht Essen, HRA/HRB 22565) erbringt ihre
an gebotenen Dienstleistungen ausschließlich gemäß den
vorrangigen Bedingungen des Bestellformulars, den nach-
folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (folgend
„AGB“), den für einzelne Dienste anzuwendenden Besonde-
ren Geschäfts bedingungen und dem jeweiligen Preisblatt
sowie – soweit anwendbar – den Bestimmungen des
Telekommunikationsgesetzes (folgend TKG) und den auf-
grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
die der Vertragspartner (folgend Kunde) durch Erteilung
des Auftrages oder Inanspruchnahme des Dienstes aner-
kennt. Sie fi nden auch auf hiermit in Zusammenhang
stehende Auskünfte, Beratungen sowie die Beseitigung
von Störungen Anwendung.
Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
a) die Auftragsbestätigung
b) die Vertragszusammenfassung
c) das jeweilige Preisblatt
d) die für einzelne Dienste spezifi schen Besonderen
Geschäftsbedingungen („BGB“)
e) die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(„AGB“)
(2) Das Telekommunikationsgesetz fi ndet auch dann Anwen-
dung, sollte in den folgenden AGB nicht ausdrücklich auf
dies Bezug genommen werden.
(3) Der Einbeziehung von AGB des Kunden wird widerspro-
chen. Die AGB gelten sowohl für Privatkunden als auch für
Gewerbekunden. Die Regelungen des TKG, auf die nach-
stehend Bezug genommen wird, gelten nur dann für
Gewer bekunden, sofern sie auch nach dem Gesetz für
diese Anwendung fi nden.
(4) Die angebotenen Dienste sind für die Nutzung durch
Privatkunden konzipiert. Die Nutzung durch gewerbliche
Kunden und Freiberufl er wird von Westconnect im Rahmen
der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie
in den Besonderen Geschäftsbedingungen genannten Ein-
schränkung jedoch gestattet. Die Nutzung ist für gewerb-
liche Kunden und Freiberufl er jedoch nur in dem vorlie-
genden für Privatkunden defi nierten Leistungs umfang
möglich. Westconnect übernimmt keine Verantwortung
für eine über diesen Leistungsumfang hinausgehende
gewerbliche oder freiberufl iche Nutzung und behält sich
vor, solche über den Leistungsumfang hinausgehenden
Nutzungen einzuschränken oder zu unter binden.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote der Westconnect sowie die hierzu gehören-
den Unterlagen sind unverbindlich und freibleibend.
(2) Der Vertrag über die Nutzung der Dienste der Westconnect
zwischen Westconnect und dem Kun den kommt durch
einen schriftlichen oder elektronischen Auftrag des Kunden
unter Verwendung des ent spre chenden Formulars (Ange-
bot) und spätestens mit der anschließenden Auftragsbe-
stätigung (mindestens in Textform) durch Westconnect
(Annahme) zustande. Falls die Westconnect bereits vor
Übermittlung der Auftragsbestätigung in Textform ihre
Leistung gegenüber dem Kunden erbringt, ist der Zeitpunkt
der tat säch lichen Leistungserbringung (zugleich Schalt-
termin/Bereitstel lungs datum des Dienstes) gleichzeitig
der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
(3) Der Vertrag richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt
der Auftragsbestätigung, den dort in Bezug genommenen
Leis tungs- und Produktbeschreibungen, Preisblättern,
diesen AGB und der Vertragszusammenfassung, soweit
in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist.
Westconnect kann die Annahme des Auftrages des Kunden
ohne Angabe von Gründen verweigern.
(4) Westconnect kann den Vertragsschluss von der Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht, des Mietvertrages und/oder
des Personalausweises abhängig machen.
(5) Voraussetzung für die Leistungserbringung bestimmter Leis-
tungen der Westconnect ist ein Hausanschluss sowie eine
vom gewählten Produkt abhängige Gebäudeverkabelung
(Verkabelung vom Hausübergabepunkt bis zum Router).
(6) Sowohl für Arbeiten am Hausanschluss als auch für eine
ggf. notwendige Hausinstallation hat der Kunde die Geneh -
migung des Hauseigentümers oder eines anderen dies-
bezüglichen Rechtsinhabers einzuholen, soweit im Bestell -
formular keine anderweitige Regelung vereinbart ist.
Diese Genehmigung erfolgt im Wege eines Grundstücks-
eigentümererklärung, der zwischen dem Eigentümer bzw.
Rechts inhaber und Westconnect oder einem mit dieser
im Sinne der §§ 15 f . AktG verbundenen Unternehmen
geschlossen wird.
(7) Westconnect ist berechtigt, sich zur Leistungser füllung
Dritter zu bedienen. Soweit Westconnect sich zur Erbrin-
gung ihrer Dienste Dritter bedient, werden diese nicht
Vertragspartner des Kunden.
(8) Der Kunde wird Daten ausschließlich unter Nutzung von
Protokollen, die auf IPv4 (IETF RFC 791 mit Updates) oder
IPv6 (IETF RFC 8200 mit Updates) aufsetzen, übermitteln.
(9) Westconnect ist nicht verpfl ichtet, dem Kunden IP-Adress-
räume dauerhaft zu überlassen.
§ 3
Glasfaserabschluss, Übergabe und Glasfaser-Gebäude-
verkabelung
(1) Westconnect ermöglicht dem Kunden den Zugang zu ihrer
bestehenden Kommunikations-Infrastruktur und zur
Nutzung ihrer Dienste. Art und Umfang der vertrag lichen
Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag und den jewei-
ligen Leistungsbeschreibungen einschließlich der AGB
sowie den jeweils geltenden Preisblättern, die im Internet
unter www.eon-highspeed.com/downloads/ eingesehen
werden können, und der Vertragszusammenfassung ge-
mäß § 54 TKG, soweit im Bestellformular nichts anderes
HS-B2C-002-04-24 09/09
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vereinbart ist.
(2) Voraussetzung für die Leistungserbringung ist der
vorhan dene Anschluss des Kunden an das Netz der
Westconnect. Das heißt, die Erbringung der Leistung
durch die Westconnect steht unter dem Vorbehalt, dass
die vor Ort bereits vorhandene Infrastruktur die Erbringung
der Bandbreiten bereits ermöglicht. Ein zuvor durchge-
führter Verfügbarkeitscheck ist nur als Indikator und nicht
als Zusicherung oder Ähnliches zu verstehen. Insbeson-
dere ist die Westconnect nicht verpfl ichtet, dem Kunden
durch eine ergänzende Gebäudeverkabelung die zuvor
indikativ geprüfte Geschwindigkeit zu ermöglichen.
Die Art des Anschlusses ist dabei abhängig von der Ver-
fügbarkeit des gewünschten Produktes, welches über
die Anschlussart Glasfaser-Technologie oder VDSL-Tech-
nologie bereitgestellt werden kann. Westconnect ist frei
in der Wahl der Anschlussart, über welche die vereinbarte
Leistungserbringung erfolgt, und teilt dem Kunden diese
spätestens mit Zuteilung der Auftragsbestätigung mit.
Sollte die Wahl der Anschlussart gesonderte Entgelte
bzw. Kosten erfordern, wird dies zusätzlich ausgewiesen.
Folgend aufgeführte Anschlussarten werden unter schieden:
Anschlussart Glasfaser-Technologie:
Das Gebäude des
Kunden wird mittels einer Glasfaser an das Netz der
Westconnect angeschlossen. Voraussetzung hierfür ist
die Installation oder das Vorhandensein eines Glasfaser-
abschlusspunktes, welcher aus gesonderten vertraglichen
Vereinbarungen mit dem/den Hauseigentümer/n (Grund-
stückseigentümererklärung) einhergeht. Die vertraglichen
Vereinbarungen mit dem/den Hauseigentümer/n (Grund-
stückseigentümererklärung) sowie das Vorhandensein
einer Glasfaser-Gebäudeverkabelung sind zwingende Vor-
aussetzungen für die Leistungserbringung im Rahmen
der Anschlussart Glasfaser-Technologie. Dahin gehend
kann es zur Leistungser brin gung und zur reibungslosen
Abwicklung einer etwaigen vorherigen Installation einer
Gebäudeverkabelung erforderlich sein, Informationen zur
Wohnungslokation sowie zum Wohnungsnutzer an die
ausbauende Instanz weiterzugeben. Der Glasfaser-Ab-
schlusspunkt (Gf-AP) erfolgt in unmittelbarer Nähe
der Hauseinführung und bildet den Übergabepunkt
des öf entlichen Telekommunikationsnetzes. An diesem
erfolgt der Anschluss des von der Westconnect für die
Dauer des Vertrages zur Nutzung bereitzustellenden
und für die Adressierung des Anschlusses erforderlichen
Zugangsendgerätes Glasfaser Modem (ONT) für die Tele-
kommunikationsdienste. Die Steuerung und Konfiguration
dieses Glasfaser Modems (ONT) obliegt der Westconnect.
Der Kunde muss sicherstellen, dass der Zugang zum
Glasfaser-Modem (ONT) für eine missbräuchliche Ver-
wendung Dritter unterbunden wird. Westconnect ist be-
rechtigt, bei der Anschlussart Glasfaser-Technologie die
Durchführung des Vertrages davon abhän gig zu machen,
dass für das Gebäude eine entsprechende Grundstücks-
eigentümererklärung nach § 45a TKG oder eine Gestat-
tung nach § 76 TKG vorliegt. Liegt diese nicht vor oder
entfällt diese, so ist Westconnect berechtigt, den Ver trag
mit dem Kunden ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Anschlussart VDSL-Technologie:
Der beauftragte Kunden-
anschluss ist über einen Kabelverzweiger der Telekom
Deutschland GmbH (z. B. über einen bestehenden Telefon-
oder VDSL-Anschluss) angebunden sowie über eine beste-
hende Verkabelung von der Hauseinführung des Gebäudes
bis zu einer Telekommunikationsanschlusseinheit (TAE)
(Gebäudeverkabelung), welche den Übergabepunkt des
öf entlichen Telekommunikationsnetzes bildet.
Die Gebäudeverkabelung im Haus
ab dem Übergabe punkt
des öf entlichen Telekommunikationsnetzes gehört – so-
weit nicht anderweitig vereinbart – nicht zur technischen
Einrichtung der Westconnect. Der Kunde kann auf eigene
Verantwortung den Anschlusspunkt für das Zugangsend-
gerät Glasfaser-Modem ab dem Übergabepunkt des
öf entlichen Telekommunikationsnetzes mit einer neu zu
errichtenden oder bestehenden Hausverkabelung bis in
die gewünschte Wohneinheit oder bis zu dem vom Kun-
den gewählten Nutzungsort verlängern. Hierzu sind die
Vorgaben/Spezifikationen der Westconnect zu beachten.
(3) Die Qualität und das Service-Level bezüglich der Dienste
ergeben sich vorrangig aus den Bedingungen des Bestell-
formulars und der Leistungsbeschreibung. Ist dort nichts
Abweichendes vereinbart, haben die von Westconnect ange-
botenen Dienste eine über das Kalenderjahr gemittelte
Verfügbarkeit von 97 Prozent im Jahresdurchschnitt. Auf-
grund dieser dem internationalen Standard entsprechenden
wirtschaftlichen Dimensionierung der von Westconnect
genutzten Netze muss der Kunde damit rechnen, dass
eine Verbindung nicht jederzeit hergestellt werden kann.
(4) Soweit Westconnect neben den beauftragten Leistungen
und Diensten zusätzliche entgeltfreie Dienste und Leis-
tungen erbringt, können diese jederzeit mit oder ohne
Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-,
Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich
daraus nicht.
(5) Die Leistungsverpfl ichtung der Westconnect gilt vorbe-
haltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit
Vorleistungen, soweit Westconnect mit der erforderlichen
Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen
hat und die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Leistung
nicht auf einem Verschulden der Westconnect beruht.
Als Vorleistungen im Sinne dieses Absatzes gelten sämt-
liche benötigten Hardware- und Softwareeinrichtungen,
-installationen oder sonstige technische Leistungen Dritter,
mit Ausnahme der Entstörung gemäß § 58 TKG.
(6) Westconnect ermöglicht dem Kunden Zugang zum eige-
nen Telekommunikations-Festnetz und Verbindungen zu
Festnetzen anderer Betreiber sowie zu Mobilfunknetzen
anderer Betreiber und stellt dem Kunden – je nach Ver-
tragsgestaltung – Sprachkanäle mit einer oder mehreren
Rufnummern zur Verfügung.
(7) Im Westconnect Netz sind Preselection sowie Call-by-Call
und die Anwahl bestimmter Sonderrufnummern nicht
möglich.
(8) Westconnect stellt dem Kunden im Rahmen ihrer beste-
henden technischen und betrieblichen Möglich keiten nach
dessen Wahl Leistungen mit den folgenden allgemeinen
Leistungsmerkmalen als „Zugang zum Internet“ (Internet
Access) zur Verfügung:
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a) Den Zugang über den Zugangsknoten (Point of Pre-
sence) in Form einer funktionstüchtigen Schnittstelle
(Gateway) zum Internet, um dem Kunden die Übermitt-
lung und den Abruf von Daten (IP-Pakete) in und aus
dem Internet zu ermöglichen. Der Kunde kann auf diese
Weise in aus schließ lich eigener Verantwortung die im
Internet zugäng lichen Dienste wie z. B. WorldWideWeb,
UseNet (Newsgruppen), FTP und E-Mail-Dienste in
Anspruch nehmen. Hierbei handelt es sich in aller
Regel um Dienste Dritter, die nicht von Westconnect
erbracht werden und auf deren Gestaltung und Inhalt
Westconnect keinen Einfl uss hat. Die vor genannten
Dienste bilden nur dann ein Angebot der Westconnect,
wenn sie ausdrücklich als Angebot der Westconnect
bezeichnet sind.
b) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Westconnect
beim Internet Access nur den Zugang zum Inter net ver-
mittelt und keinen Einfl uss auf die Übertragungsge-
schwindigkeiten im Internet und auf die angebotenen
Inhalte hat. Die Zugänglichkeit einzelner im Internet
oder im Westconnect Netz von Dritten bereitgestellter
Dienste und Daten gehört eben so wie die Funktions-
fähigkeit der von Dritten betrie benen Telekom mu ni-
kationseinrichtungen nicht zu den Leistungen der
Westconnect. Verzögerungen, die sich aus der Über-
lastung der Leitungen im Internet ergeben, gehen nicht
zulasten der Westconnect.
c) Der geschäftsmäßige Betrieb von File-Sharing-
Systemen, Peer-to-Peer-Netzen setzt einen gesonder-
ten Vertrag zwischen dem Kunden und Westconnect
voraus.
(9) Westconnect ist verpfl ichtet, dem Kunden den Zugang zu
einem Internetknotenpunkt zu verschaf en. Der Zugang
wird über das Telekommunikationsnetz von Westconnect
realisiert. Soweit im Einzelfall zwischen den Parteien nichts
anderes vereinbart ist, muss Westconnect nicht sicher-
stellen, dass die vom Kunden oder Dritten aus dem Internet
abgerufenen Informationen beim Abrufenden eingehen.
Dies gilt auch für den Abschluss und die Erfüllung von
Geschäften.
(10) Westconnect vermittelt dem Kunden den Zugang bzw.
verschiedene Nutzungsmöglichkeiten des Internets. Die
dem Kunden zugänglichen Informationen im Internet
werden von Westconnect nicht überprüft. Alle Informatio-
nen, die der Kunde im Internet abruft, sind, soweit nicht
im Einzelfall anderweitig gekennzeichnet, fremde Informa-
tionen im Sinne von §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Satz 1 und 10
Satz 1 TMG. Dies gilt insbesondere auch für Diskus sions-
foren und Chat Groups.
(11) Der Kunde nutzt die Angebote im Internet auf eigene
Gefahr und unterliegt dabei den jeweils dort geltenden
Regeln bzw. national oder international geltenden Gesetzen
und Vorschriften und verpfl ichtet sich, diese einzuhalten.
Dabei respektiert er Namens-, Urheber- und Markenrechte
Dritter. Die übermittelten Inhalte unterliegen keiner Über-
prüfung durch Westconnect, insbesondere nicht darauf-
hin, ob sie schadensverursachende Software (z. B. Viren)
enthalten.
(12) Westconnect ist berechtigt, ihre Leistungen jeder zeit dem
neuesten Stand der Technik (soweit dies zur Verbesserung
der Leistungen der Westconnect dem Kunden zumutbar
ist) sowie allen relevanten Gesetzes änderungen oder
-ergänzungen entsprechend anzupassen.
(13) Westconnect ist aus betriebsnotwendigen Grün den berech-
tigt, ohne Ankündigung den Internetzugang des Kunden
zu unterbrechen. Dabei wird dem Kundenanschluss eine
neue IP-Adresse zugeteilt. Es besteht kein Anrecht durch
den Kunden, eine statische, dauerhaft gleich bleibende
IP-Adresse zu erhalten, es sei denn, dieses wird durch
Westconnect dem Kunden explizit angeboten. Ein sofor-
tiger Wiederaufbau der Verbindung ist jedoch möglich.
§ 4 Anschlussaktivierung beim Glasfaser-Teilnehmeran-
schluss
Wird erst nach Abschluss der Bauphase für einen bereits
errichteten Glasfaser-Hausanschluss bzw. Glasfaser-Teil-
nehmeranschluss ein E.ON Highspeed Produktvertrag
beauftragt, so muss der Anschluss nachträglich aktiviert
werden. Für die nachträgliche Anschlussaktivierung eines
Glasfaser-Teilnehmeranschlusses wird ein Entgelt gemäß
Preisblatt E.ON Highspeed erhoben.
§ 5 Hardwareüberlassung – Rechte und Pfl ichten allgemein
(1) Die erforderlichen Zugangsdaten für die jeweiligen Dienste
(z. B. Internet und Telefonie) werden dem Kunden mit der
erstmaligen Inbetriebnahme mitgeteilt.
(2) Bezüglich der Hardwareüberlassung (Kauf- oder Miet-
option) gelten die spezifi schen Regelungen des BGB für
den Verkauf und die Vermietung von Waren (BGB) in ihrer
jeweils gültigen Form.
§ 6 Leistungstermine und Fristen
(1) Termine und Fristen für den Beginn der Dienste ergeben
sich aus dem Bestellformular und sind nur verbindlich,
wenn Westconnect diese ausdrücklich in Textform bestä-
tigt hat und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einfl uss-
bereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der
Dienste durch Westconnect geschaf en hat, sodass
Westconnect den betrof enen Dienst zum angegebenen
Zeitpunkt erbringen kann.
(2) Westconnect ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung
einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde auf Verlangen der
Westconnect nicht innerhalb eines Monats den Antrag des
Eigentümers bzw. des dinglich Berechtigten auf Abschluss
der Grundstückseigentümererklärung (§ 2 Abs. 5 dieser AGB)
vorlegt oder der Eigentümer bzw. dinglich Berechtigte
einer bereits abgeschlossenen Grundstückseigentümerer-
klärung kündigt, soweit im Bestellformular keine ander-
weitige Regelung vereinbart ist.
(3) Werden Dienste aufgrund der fehlenden Mitwirkung des
Hauseigentümers oder eines anderen Rechtsinhabers
gemäß § 2 Abs. 5 dieser AGB nicht innerhalb von sechs
Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages bereitgestellt,
ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
Westconnect allerdings nur nach schriftlicher Mahnung
mit einer angemessenen Fristsetzung von mindestens
14 Tagen.
(4) Gerät Westconnect in Leistungsverzug, ist der Kunde nach
Mahnung und nach Ablauf einer von ihm gesetzten ange-
messenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
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(5) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des
Einfl ussbereiches der Westconnect liegende und von
Westconnect nicht zu vertretende Ereignisse – hierzu ge-
hören höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien,
Streik, Aussperrung, Maßnahmen von Regierungen und
Behörden – entbinden Westconnect für ihre Dauer von
der Pfl icht zur rechtzeitigen Leistung. Sie berechtigen
Westconnect, die Leistung um die Dauer der Behinderung,
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
§ 7 Änderungen der AGB und Leistungspfl ichten
(1) Westconnect ist berechtigt, Änderungen der AGB einseitig
im Rahmen des rechtlich Zulässigen vorzunehmen. Der
Kunde kann in diesem Fall den Vertrag ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen, es sei
denn, die Änderungen sind
1. ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers,
2. rein administrativer Art und haben keine negativen
Auswirkungen auf den Endnutzer oder
3. unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich
geltendes Recht vorgeschrieben.
Westconnect teilt dem Kunden diese Änderungen min-
des tens einen Monat und höchstens zwei Monate vor
Inkraft treten mit und wird Änderungen nur insoweit unter
Beach tung der Interessen des Kunden vornehmen, wie es
zwingend erforderlich ist. Bei jeder Änderung nach billi gem
Ermessen steht dem Kunden das Recht einer gericht lichen
Überprüfung der Änderung auf ihre Angemessenheit zu.
(2) Westconnect behält sich das Recht vor, ihre Dienste aus
technischen oder betrieblichen Gründen in dem erforder-
lichen, dem Kunden zumutbaren Umfang zu ändern, soweit
die Situation für Westconnect mit vertretbarem Aufwand
wirtschaftlich nicht anders lösbar oder sonst unvermeid-
lich ist und dem Kunden hierdurch keine Mehrkosten oder
Leistungseinschränkungen entstehen.
(3) Alle vorstehend in den Absätzen 1 und 2 genannten Ände-
r ungen der AGB werden mindestens einen und höchstens
zwei Monate vor Wirksamwerden auf einem dauerhaften
Datenträger, z. B. einer PDF-Datei oder E-Mail, veröf ent-
licht und dem Kunden in einer Mitteilung im Einzelnen zur
Kennt nis gebracht und treten, soweit nicht ausdrücklich
ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, einen Monat nach
dieser Mitteilung in Kraft. Darüber hinaus wird der Kunde
über sein mögliches Kündigungsrecht informiert.
(4) Ändert Westconnect die Vertragsbedingungen einseitig
und liegt kein Fall von § 6 Abs. 1 Zif er 1 – 3 vor, kann der
Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb von drei Monaten
nach dem Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich
kündigen. Der Vertrag kann aber frühestens zu dem Zeit-
punkt beendet werden, zu dem die Vertragsänderung
wirksam wird.
§ 8 Zahlungsbedingungen/Zahlungsverzug
(1) Die vom Kunden an Westconnect zu zahlenden Rechnungs-
beträge ergeben sich aus dem bei Vertragsschluss gültigen
Preisblatt. Ein vollständiges, gültiges Preisblatt kann
jederzeit in den Geschäftsräumen der Westconnect oder
unter www.eon-highspeed.com/downloads/ eingesehen
werden.
(2) Westconnect stellt dem Kunden die im Vertrag nebst
Anlage(n) vereinbarten Dienste und sonstigen Leistungen
zu den im Vertrag und der/den Anlage(n) (unter anderem
Vertragszusammenfassung) genannten Preisen und Kon-
ditionen inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer in
Rechnung; sie umfassen sowohl den Grundpreis als auch
die angefallenen verbrauchsabhängigen Preise im Mobil-
funk, soweit diese für die betrof enen Dienste erhoben
werden. Sollte sich der Mehrwertsteuer-/Umsatzsteuer-
oder Urheberrechtsgebührensatz zum Zeitpunkt der
Rech nungs legung ändern, erfolgt eine Anpassung des
Endpreises in dem Maße, in dem sich der betref ende
Steuer- und/oder Gebührensatz ändert.
(3) Westconnect ist berechtigt, aber nicht verpfl ich tet, für den
Kunden eine Gesamtrechnung zu erstellen, wenn er für
unterschiedliche Dienstleistungen dieselbe Rechnungs-
anschrift sowie die Einziehung der Rechnungsbeträge von
demselben Konto angegeben hat.
(4) Die Zahlungsverpfl ichtung des Kunden beginnt grund-
sätz lich mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung
der vertraglichen Leistung. Die Freischaltung kann bei
mehreren beauftragten Diensten separat erfolgen. Die
Rechnungsstellung für den Grundpreis und die nutzungs-
unabhängigen Entgelte erfolgt grundsätzlich monatlich,
jeweils für den vorausgegangenen Monat, sofern im Ver-
trag nichts anderes vereinbart ist. Ist das Entgelt für Teile
eines Kalendermonats zu entrichten, so wird dieses tag-
genau berechnet.
(5) Die Zahlung erfolgt in der Regel per SEPA-Lastschriftver-
fahren. Hat der Kunde Westconnect ein SEPA-Lastschrift-
mandat erteilt, werden die Entgelte von der Westconnect
im SEPA-Lastschriftverfahren vom Konto des Kunden
abgebucht. Der Lastschrifteinzug erfolgt nicht vor Ablauf
von 14 Tagen nach Rechnungsstellung (vgl. § 12 der AGB).
Der Kunde wird 14 Tage vor Durchführung einer SEPA-
Lastschrift informiert, wann und mit welcher Summe sein
Konto belastet wird (Pränotifi kation). Die Pränotifi kation
kann sich im Falle von Lastschriftrückgaben und erneutem
Einzug auf zwei Tage verkürzen. Eine weitere Voraban-
kündigung des Lastschrifteinzugs erhält der Kunde nicht.
Lediglich bei Abweichungen zum vereinbarten Lastschrift-
einzugstermin erhält der Kunde eine weitere Vorabankün-
digung.
Hat der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist er
verpfl ichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Konto, von
dem der Einzug des Rechnungsbetrages erfolgt, eine aus-
reichende Deckung aufweist. Im Falle der Kontounter-
deckung stellt Westconnect dem Kunden die Kosten der
Rücklastschrift in Rechnung, die typischerweise unter
Berücksichtigung des Geschäftsablaufs 5,00 Euro betragen,
es sei denn, dass der Kunde und seine Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen nachweislich die im Rechtsverkehr
gebotene Sorgfalt beachtet haben oder der Schaden
auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
Westconnect ist zudem berechtigt, den Bankeinzug ein-
zustellen, sofern die Lastschrift aufgrund einer Konto-
unterdeckung nicht erfolgen konnte.
(6) Etwaige Änderungen der Bankverbindung teilt der Kunde
Westconnect umgehend mit und erteilt sodann erneut ein
SEPA-Lastschriftmandat. Bei Nichterteilung oder Wider-
ruf des SEPA-Lastschriftmandats kann Westconnect bis
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zur (erneuten) Erteilung eines ordnungs gemäßen SEPA-
Lastschriftmandates eine Bearbeitungsvergütung für die
erhöhte administrative Abwicklung pro Rechnung erheben,
die typischerweise unter Berücksichtigung des Geschäfts-
ablaufs 5,00 Euro beträgt.
(7) Soweit der Kunde der Westconnect kein SEPA-Lastschrift-
mandat erteilt hat, muss der fällige Gesamt betrag spä-
testens 14 Werktage nach Rechnungsdatum im Wege der
bargeldlosen Zahlung auf einem in der Rech nung ange-
gebenen Konto der Westconnect gut geschrieben sein.
Zahlungsverzug tritt automatisch am Tag nach der in der
Rechnung angegebenen Zahlungs frist ein.
(8) Durch Zahlungsverzug entstandene Mahnkosten werden
grundsätzlich mit einem Pauschalbetrag von 5,00 Euro
berechnet, der dem typischerweise im Geschäftsablauf
entstehenden Mehraufwand entspricht. Dem Kunden bleibt
der Nachweis eines geringeren Schadens, Westconnect
bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Weiter gehende Verzugsansprüche bleiben unberührt. Bei
Zahlungsverzug des Kunden ist Westconnect berechtigt,
von dem betref enden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten pro Jahr über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Verzugs-
eintritt zu berechnen, es sei denn, dass Westconnect im
Einzelfall eine höhere Zinsbelastung nachweist. Die Gel-
tendmachung weiterer Ansprüche bleibt Westconnect
vorbehalten. Handelt es sich bei dem Kunden nicht um
einen Verbraucher, so beträgt der Zinssatz neun Prozent-
punkte über dem oben genannten Basiszinssatz. Dem
Kun den bleibt es vorbehalten, eine geringere Höhe des Ver-
zugsschadens nachzuweisen. Etwaige weitere gesetzliche
Ansprüche der Westconnect bleiben hiervon unberührt.
(9) Westconnect ist bei mehrfacher verspäteter Zahlung be-
rechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Voraus-
zahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Werden
die Vorauszahlungen oder die Sicherheitsleis tungen auch
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von zwei
Wochen nicht erbracht, so kann Westconnect ganz oder
teilweise den Vertrag kündigen. Die Geltendmachung wei-
terer Rechte bleibt Westconnect ausdrücklich vorbehalten.
(10) Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z. B.
aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen etc.,
werden dem Rechnungskonto des Kunden unverzinst
gutgeschrieben.
(11) Die unaufgeforderte Rückgabe der überlassenen Hardware
vor Ablauf des Vertrages entbindet den Kunden nicht von
der Zahlung der vereinbarten monatlichen Grundgebühr.
§ 9 Rechnungsstellung für Drittanbieter
(1) Soweit Westconnect eine Rechnung erstellt, die auch Ent-
gelte für interpersonelle rufnummerngebundene Dienste
anderer Anbieter beinhaltet, behält sich Westconnect vor,
die Abrechnung der Nutzung von Servicerufnummern und
-diensten (z. B. SMS), ins besondere Rufnummern der Vor-
wahl „0900“ und „118“ (sofern diese als Dienst vereinbart
sind), durch externe Dienstleister vornehmen zu lassen.
(2) Sofern Westconnect Telefonauskunftsdienste und andere
telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter
ausweist, die über den Netzzugang des Kunden in Anspruch
genommen werden, informiert Westconnect den Kunden
auf der Rechnung über die Gesamt höhe der auf die Fremd-
anbieter entfallenden Entgelte. Die Rechnung enthält
darüber hinaus die gemäß § 62 Abs. 2 TKG erforderlichen
Angaben.
(3) Zahlt der Kunde die Gesamthöhe der Westconnect Rech-
nung an Westconnect, so ist er von der Zahlungsverpfl ich-
tung gegenüber den auf der Rechnung aufgeführten
Fremdanbietern befreit. Teil zahlungen des Kunden an
Westconnect werden, soweit der Kunde vor oder bei Zah-
lung nichts anderes bestimmt hat, auf die in der Rechnung
ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil am
Gesamt betrag der Rech nung verrechnet.
(4) Auf Wunsch des Kunden wird Westconnect netz seitig
bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne des § 3 Nr. 36
TKG sperren, soweit dies technisch möglich ist. Die Kosten
für die Sperrung oder Freischaltung eines Rufnummern-
bereiches können dem gültigen Preisblatt entnommen
werden.
§ 10 Beanstandung von Rechnungen
(1) Beanstandet der Kunde eine Abrechnung, so muss dies
schriftlich oder in Textform, z. B. per E-Mail, innerhalb einer
Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung gegen-
über Westconnect erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung. Die Unterlassung rechtzeitiger
Beanstandungen gilt als Genehmigung. Westconnect wird
den Kunden in der Rechnung auf die Folgen einer unterlas-
senen rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen.
Gesetzliche Ansprüche des Kunden nach Fristablauf bleiben
unberührt, soweit Westconnect die Überprüfung der
Beanstandung möglich ist.
(2) Der Kunde kann innerhalb von acht Wochen nach Zugang
der Rechnung verlangen, dass ihm ein Entgeltnachweis und
das Ergebnis einer technischen Prüfung vorgelegt werden.
Erfolgt diese Vorlage nicht binnen acht Wochen nach der
Beanstandung, so wird die mit der Abrechnung geltend
gemachte Forderung erst mit der verlangten Vorlage des
Entgeltnachweises und des Ergebnisses der technischen
Prüfung fällig.
(3) Wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach
der Beanstandung des Kunden abgeschlossen, so wird
widerleglich vermutet, dass das von Westconnect in Rech-
nung gestellte Verbindungsaufkommen richtig ermittelt
wurde. Für unrichtige Entgeltforderungen, deren richtige
Höhe nicht feststellbar ist, hat Westconnect Anspruch auf
das durchschnittliche Entgelt aus den Rechnungen der
sechs letzten unbeanstandeten Abrechnungszeiträume.
Ist die Anzahl der vorhandenen Abrechnungszeiträume
geringer als sechs, werden die vorhandenen Abrechnungs-
zeiträume für die Ermittlung des Durchschnitts zugrunde
gelegt. Bestand in den entsprechenden Abrechnungszeit-
räumen eines Vorjahres bei vergleichbaren Umständen
durchschnittlich eine niedrigere Entgeltforderung, tritt
dieser Betrag an die Stelle des nach Satz 4 dieses Absatzes
berechneten Durchschnitts betrages. Das Gleiche gilt bei
begründetem Verdacht, dass die Entgelthöhe aufgrund von
Manipulationen Dritter an öf entlichen Telekommunika-
tionsnetzen unrichtig ist. Eine technische Prüfung ist ent-
behrlich, sofern die Beanstandung nachweislich nicht auf
einen technischen Mangel zurückzuführen ist.
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(4) Fordert Westconnect ein Entgelt auf der Grundlage einer
Durchschnittsberechnung nach § 9 Abs. 3 dieser AGB, so
erstattet Westconnect die vom Kunden auf die beanstan-
dete Forderung zu viel gezahlte Vergütung spätestens
innerhalb von zwei Monaten nach der Beanstandung in der
Form einer Gutschrift auf der Rechnung.
(5) Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des
Kun den keine Verkehrsdaten gespeichert oder gespeicher-
te Verkehrsdaten nach Verstreichen der Beanstandungs-
frist auf Wunsch des Kunden oder aufgrund rechtlicher
Ver pfl ich tung gelöscht worden sind, trif t Westconnect
keine Nachweispfl icht für die erbrachten Verbindungs-
leistungen oder die Auskunftspfl icht für die Einzelverbin-
dungen. Westconnect wird den Kunden in der Rechnung
auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden
Fristen für die Löschung gespeicherter Verkehrsdaten
bzw., soweit eine Speicherung aus technischen Gründen
nicht erfolgt, vor der Rechnungserteilung auf diese Be-
schränkung deut lich hervorgehoben hinweisen.
(6) Der Kunde ist auch zum Ausgleich aller Entgelte für Leis-
tungen verpfl ichtet, die durch die befugte und unbefugte
Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind,
es sei denn, der Kunde weist nach, dass er diese Nutzung
nicht zu vertreten hat.
§ 11 Zugangssperre
(1) Westconnect ist berechtigt, die Inanspruchnahme der
ver traglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder
teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde nach
Abzug etwaiger Anzahlungen mindestens dreimal mit
Zahlungsverpfl ichtungen in Verzug ist und die Höhe der
Zahlungsverpfl ichtungen mindestens 100,00 Euro beträgt
und Westconnect dem Kunden die Sperre mindestens
zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Mög-
lichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, ange-
droht hat. Bei der Berechnung der 100,00 Euro bleiben
die nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der
Kunde form-, fristgerecht und schlüssig begründet bean-
standet hat, es sei denn, der Kunde wurde zuvor zur vor-
läufi gen Zahlung eines Durchschnittsbetrags aufgefordert
und zahlte diesen binnen zwei Wochen nicht. Die Berech-
nung des Durchschnittsbetrages richtet sich nach § 61
Abs. 4 TKG.
(2) Im Übrigen darf Westconnect eine Sperre nur durchführen,
wenn
a) der begründete Verdacht einer missbräuchlichen Nut-
zung bzw. einer Manipulation durch Dritte besteht. Der
Missbrauch bzw. eine Manipulation des Anschlusses
durch Dritte wird vermutet, wenn im Vergleich zu den
vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen
neben einer besonderen Steigerung des Verbindungs-
aufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung
von Westconnect in besonderem Maße ansteigt und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde
diese Entgelt forderung beanstanden wird, oder
b) ernsthafte Schäden an den Einrichtungen von
Westconnect, insbesondere dem Netz, oder schäd liche
Störungen beim Netzbetrieb durch ein Gerät des
Kunden oder eine Gefährdung der öf entlichen Sicher-
heit droht.
(3) Im Fall einer Sperrung des Netzzugangs durch Westconnect
wird diese Sperre zunächst auf abgehende Telekommu-
nikationsverbindungen beschränkt. Dauert der Grund,
der zur Sperrung geführt hat, nach einem Zeitraum von
einer Woche nach Durchführung der Sperrung an, darf
Westconnect den Netzzugang des Kunden insgesamt
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sperren (Voll-
sperrung) und/oder außerordentlich kündigen.
(4) Der Kunde bleibt auch im Fall der Sperrung verpfl ichtet, die
verbraucherabhängigen Entgelte zu bezahlen. Die Kosten
für die Sperrung werden dem Kunden entsprechend dem
aktuell gültigen Preisblatt in Rechnung gestellt.
(5) Bei einem Verstoß des Kunden gegen § 14 Abs. 15 bis 19
dieser AGB ist Westconnect zur Sperrung ihrer Leistungen
berechtigt, bis der Kunde Abhilfe geschaf en und den
rechtmäßigen Zustand wiederhergestellt hat.
(6) Besteht ein begründeter Verdacht für einen Verstoß gegen
§ 14 Abs. 15 bis 19 dieser AGB, insbesondere infolge
behörd licher oder strafrechtlicher Ermittlungen oder auf-
grund einer Abmahnung durch den vermeintlich Verletzten,
ist Westconnect zur (ggf. vorübergehen den) Sperre ihrer
Leistungen berechtigt. Westconnect wird den Kunden
unverzüglich über die Sperre und ihre Gründe benachrich-
tigen und ihn auf ordern, die vermeintlich rechtswidrigen
Informationen zu entfernen oder aber ihre Recht mäßigkeit
darzulegen und ggf. zu beweisen. Westconnect wird die
Sperre aufheben, sobald die rechts widrige Information ent-
fernt ist oder der Kunde den Verdacht der Rechtswidrigkeit
entkräftet hat.
(7) Schaf t der Kunde keine Abhilfe im Fall von Abs. 5 oder 6
oder gibt er im Fall von Abs. 6 keine Stellungnahme ab, ist
Westconnect nach angemessener Fristsetzung und An-
drohung der Löschung und fristlosen Kündigung berechtigt,
den Vertrag fristlos zu kündigen und die gegen § 14 Abs. 15
bis 19 dieser AGB verstoßenden Informationen zu löschen.
§ 12 Elektronische Rechnung/Papierrechnung/Einzelverbin-
dungsnachweis
(1) Die monatlichen Rechnungen werden dem Kunden von
Westconnect in unsignierter elektronischer Form zur Ver-
fügung gestellt. Der Kunde kann seine elektronische Rech-
nung monatlich über seinen Kundenaccount abrufen und
als PDF herunterladen. Mit dem auf die Bereitstellung
der elektronischen Rechnung auf dem Kundenaccount
folgen den Werktag gilt die elektronische Rechnung als
zugegangen. Der Zugang zum Kundenaccount erfolgt über
eine gesicherte Verbindung unter Angabe des dem Kunden
vorher von Westconnect mitgeteilten Kunden-Logins und
des Kundenpasswortes. Der Kunde verpfl ichtet sich, eine
funktionstüchtige E-Mail-Adresse anzugeben, und wird
die unter der angegebenen E-Mail-Adresse eingehenden
E-Mails regelmäßig abrufen und den Kundenaccount regel-
mäßig besuchen.
(2) Neben der elektronischen Rechnung wird dem Kunden
standardmäßig keine Rechnung in Papierform zugesandt.
Wünscht der Kunde die Zusendung einer Rechnung in
Papierform, muss er Westconnect hierüber min destens in
Textform informieren. Zusätzliche Kosten für eine Papier-
rechnung entstehen dem Kunden für die Erstausfertigung
nicht. Eine Ersatz-Papierrechnung kann auf Wunsch des
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Kunden gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden,
jedoch lediglich im Zeitraum der letzten sechs Monate.
(3) Auf schriftlichen Antrag des Kunden erstellt Westconnect
im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über zukünftige
Leistungen eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüssel-
te Rechnung (Einzelverbindungsnachweis), die alle abge-
henden Verbindungen dergestalt aufschlüsselt, dass eine
Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung möglich ist.
§ 13 Bonitätsprüfung
(1) Westconnect ist berechtigt, bei der für den Wohnsitz des
Kunden zuständigen Schufa-Gesellschaft (Schutzgemein-
schaft für allgemeine Kreditsicherung) Auskünfte einzu-
holen. Westconnect ist ferner berechtigt, den genannten
Auskunfteien Daten des Kunden aufgrund nicht vertrags-
gemäßer Abwicklung (z. B. beantragter Mahnbescheid
bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungs-
bescheid, Zwangsvollstreckungs maßnahmen) zu übermit-
teln. Soweit während des Ver trags verhältnisses solche
Daten aus anderen Vertragsverhältnissen bei der Schufa
oder anderen Auskunfteien anfallen, kann Westconnect
hierüber ebenfalls Auskunft einholen.
(2) Die jeweilige Datenübermittlung und Speicherung erfolgt
nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von
Westconnect, eines Kunden einer anderen entsprechenden
Auskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und
dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beein-
trächtigt werden. Die Informationen gemäß Art.14 der EU-
Datenschutzgrundverordnung zu der bei der Creditreform
Boniversum GmbH oder der SCHUFA Holding AG statt-
fi ndenden Datenverarbeitung fi ndet der Kunde unter
www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-
dsgvo-fuer-verbraucher/ oder www.schufa.de/de/daten-
schutz-dsgvo/.
§ 14 Regelungen zum Anbieterwechsel
(1) Im Falle des Wechsels zu einem anderen Anbieter von
Telekommunikationsleistungen hat Westconnect als ab-
gebendes Unternehmen ab Vertragsende bis zum Ende
der Leistungspfl icht einen Vergütungsanspruch in Höhe
der ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen. Die
gesetzliche Leistungspfl icht endet zu dem Zeitpunkt, an
dem sichergestellt ist, dass die vertraglichen und techni-
schen Voraussetzungen für die Nutzung der Rufnummer
des Kunden im Netz des neuen, aufnehmenden Anbieters
vorliegen. Nach Vertragsende reduziert sich der Entgelt-
anspruch um 50 Prozent, es sei denn, Westconnect als
abgebendes Unternehmen weist nach, dass der Kunde die
Verzögerung zu vertreten hat. Die diesbezüg liche Abrech-
nung erfolgt durch Westconnect taggenau.
(2) Wird der Dienst eines Kunden länger als einen Arbeitstag
unterbrochen, kann der Kunde von der Westconnect,
sofern diese der abgebende Anbieter ist, für jeden Arbeits-
tag der Unterbrechung eine Entschädigung verlangen
(vgl. § 59 Abs. 4 Satz 1 TKG), es sei denn, der Kunde hat
die Verlängerung der Unterbrechung zu vertreten.
a) Die Entschädigung beträgt 10 Euro beziehungsweise
20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte
bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt.
b) Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädi-
gung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadens-
ersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädi-
gung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen;
ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung
anzurechnen.
§ 15 Pfl ichten und Obliegenheiten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpfl ichtet, in dem durch ihn erteilten
Auftrag wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Daten zu
machen. Er hat Westconnect unverzüglich jede Änderung
seines Namens, seiner Firma und seines Wohn- bzw.
Geschäftssitzes mitzuteilen. Im Falle des Umzuges ist der
Kunde verpfl ichtet, Westconnect den Zeitpunkt des Um-
zuges sowie den Zeitpunkt, zu dem der Vertrag am neuen
Wohn- bzw. Geschäftssitz des Kunden fortgeführt bzw.
unter Einhaltung der Fristen von § 21 Abs. 2 dieser AGB
ggf. gekündigt werden soll, mitzuteilen.
(2) Sobald dem Kunden erstmals die Leistung der Westconnect
bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Ver-
tragsgemäßheit zu prüfen und of ensichtliche und/oder
festgestellte Mängel anzuzeigen. Später fest gestellte Män-
gel der von Westconnect geschuldeten Leistung hat er
ebenfalls unverzüglich Westconnect anzuzeigen. Bei einer
Störungsmeldung hat der Kunde alle Maßnahmen zu tref-
fen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und
ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Stö-
rung erleichtern und beschleu nigen.
(3) Der Kunde ist verpfl ichtet, die Dienste der Westconnect
bestimmungsgemäß, sachgerecht und nach Maß gabe der
einschlägigen geltenden Gesetze und Rechts verord nun gen,
insbesondere des TKG und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen, zu nutzen. Er ist insbe-
sondere verpfl ichtet:
a) Westconnect unverzüglich über Änderungen der ver-
traglichen Grundlage (beispielsweise Änderung der pri-
va ten Nutzung in gewerbliche Nutzung) zu infor mieren;
b) die Zugrif smöglichkeiten auf die Dienste nicht miss-
bräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu
unterlassen;
c) die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher
Aufl agen sicherzustellen, soweit diese gegenwärtig
oder künftig für die Inanspruchnahme einzelner oder
aller Dienste erforderlich sein sollten;
d) den anerkannten und aktuellen Grundsätzen der Daten -
sicherheit, insbesondere nach der EU-Datenschutz-
grundverordnung (EU-DSGVO) und dem Bundesdaten-
schutz gesetz (BDSG), nach dem Telemediengesetz (TMG)
und dem TKG, Rechnung zu tragen und diese zu befolgen;
e) nach Abgabe einer Störungsmeldung Westconnect die
durch die Überprüfung seiner Einrichtungen tatsächlich
entstandenen Aufwendungen nach dem tatsächlichen
Material- und Zeitaufwand ent spre chend dem jeweils
gültigen Preisblatt von Westconnect in Rechnung zu
stellen, wenn und soweit sich nach der Prüfung
herausstellt, dass eine Störung im Verantwortungs-
bereich des Kunden vorlag.
(4) Der Kunde darf keine Instandhaltungs- und Änderungs-
arbeiten auf seinem Grundstück selbst oder von Dritten
ausführen lassen. Hierzu gehört z. B. auch die Anschaltung
einer Hausverteilanlage an den Übergabepunkt. Der Kunde
stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Raum für die
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technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbrin-
gung der vertragsgemäßen Leistung durch Westconnect
erforderlich sind.
(5) Zum Schutz vor Überspannungsschäden an den überlas-
senen technischen Einrichtungen sind diese bei Gewitter
vom Netz (sowohl stromseitig als auch datenseitig) zu
trennen. Westconnect empfi ehlt hier den Abschluss einer
Hausratversicherung mit Schutz gegen Über spannungs-
schäden. Bei einem Überspannungsschaden wird die vor-
handene Endeinrichtung durch eine neue End einrichtung
ersetzt. Die defekte Endeinrichtung verbleibt beim Kunden.
Die Kosten für den Austausch (Anfahrt, Lohn und Material)
werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
(6) Ist die überlassene Hardware durch einen Umstand beschä-
digt worden, den der Kunde nicht zu vertreten hat (z. B.
Blitzschlag oder Wasserschaden), der aber durch eine Versi-
cherung des Kunden oder eines Dritten abgedeckt ist
(z. B. durch eine Hausratversicherung), so wird der Kunde
den Schaden über diese Versicherung abwickeln und
Westconnect ersetzen oder Westconnect die Ansprüche
gegen die Versicherung zur eigenen Geltendmachung ab-
treten.
(7) Die nomadische Nutzung eines VoIP-Anschlusses mit
lokalisierter Rufnummer, also die Benutzung an einem
anderen Ort als der gemeldeten Adresse, ist nicht gestattet.
Insbesondere ist der Kunde nicht bzw. lediglich ein ge-
schränkt berechtigt, Notrufe bei nomadischer Nutzung
von einer anderen als der gemeldeten Adresse abzusetzen,
da eine eindeutige örtliche Zuordnung des Notrufenden
nicht mehr möglich ist bzw. zu einem falschen Ergebnis
führt. Das Absetzen von Notrufen von der gemeldeten
Adresse ist uneingeschränkt möglich.
(8) Soweit für die betref ende Leistung der Westconnect die
Installation eines separaten Übertragungsweges oder
Systems oder sonstige Maßnahmen erforderlich sind, wird
der Kunde Westconnect bzw. ihren Erfüllungsgehilfen die
Vornahme dieser Installationen und Maßnahmen nach
Absprache eines geeigneten Termins während der üblichen
Geschäftszeiten ermöglichen und auf eigene Kosten die
dafür erforderlichen Voraussetzungen in seinen Räumen
schaf en.
(9) Der Kunde ist insbesondere verpfl ichtet:
a) den überlassenen Anschluss nicht missbräuchlich zu
benutzen, insbesondere bedrohende und belästigende
Anrufe zu unterlassen;
b) dafür Sorge zu tragen, dass die Netz-Infrastruktur
oder Teile davon bzw. Bestandteile des Netzes von
Westconnect nicht durch missbräuchliche oder über-
mäßige Inanspruchnahme überlastet werden;
c) Westconnect unverzüglich über die Beschädigung,
Störung oder den Verlust der von Westconnect dem
Kunden übergebenen Hardwarekom ponenten zu infor-
mieren.
(10) Der Kunde ist des Weiteren verpfl ichtet,
a) alle Instandhaltungs-, Änderungs- oder Überprüfungs-
arbeiten am Anschluss nur von Westconnect oder deren
Beauftragten ausführen zu lassen;
b) bei Nutzung des Leistungsmerkmals „Anrufweiterschal-
tung“ sicherzustellen, dass die Anrufe nicht zu einem
Anschluss weitergeleitet werden, bei dem ebenfalls das
Leistungsmerkmal „Anrufweiterschaltung“ aktiviert
ist. Der Kunde stellt sicher, dass der Inhaber dieses
Anschlusses, zu dem die Anrufe weitergeleitet werden,
mit der Anrufweiterschaltung einverstanden ist;
c) den Beauftragten der Westconnect den Zutritt zu seinen
Räumen jederzeit zu gestatten, soweit dieses für die
Prüfung der technischen Einrichtungen und zur Wahr-
nehmung sonstiger Rechte und Pfl ichten nach den AGB,
insbesondere zur Ermittlung tarifl icher Bemessungs-
grundlagen oder der Westconnect zustehender Benut-
zungsentgelte, erforderlich ist.
(11) Verstößt der Kunde gegen die in Abs. 9 a) und b) genannten
Pfl ichten oder in schwerwiegender Weise gegen die in
diesen AGB ausdrücklich aufgeführten Pfl ichten, ist
Westconnect sofort berechtigt, das Vertragsverhältnis
ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
(12) Der Kunde ist verpfl ichtet sicherzustellen, dass jederzeit
alle zu seinem Haushalt gehörenden Mitbenutzer des
Anschlusses darüber informiert sind, dass dem Kunden
mit dem Einzelverbindungsnachweis deren Verkehrsdaten
bekannt gegeben werden.
(13) Der Kunde ist verpfl ichtet, bei der Aufklärung von Angrif en
Dritter auf das System von Westconnect mitzuwirken,
soweit diese Mitwirkung erforderlich ist.
(14) Der Kunde hat seinen Verpfl ichtungen zur Registrierung,
Anmeldung, Beantragung von Genehmigungen oder zur
Gerätezulassung umgehend nachzukommen.
(15) Soweit im Einzelfall nichts Anderweitiges schriftlich verein-
bart worden ist, darf der Internetzugang nur von Haushalts-
angehörigen des Kunden genutzt werden. Insbesondere
darf der Internetzugang nicht zum Angebot von Telekom-
munikationsdiensten für die Öf entlichkeit genutzt werden.
(16) Der Kunde ist verpfl ichtet, keine rechtswidrigen Informa-
tionen zu verbreiten. Insbesondere dürfen auf der Home-
page oder in E-Mails keine Inhalte oder Informationen
enthalten sein, die den gesetzlichen Vorschriften des Straf -
gesetzbuches (StGB), des Jugendschutzgesetzes (JSchG),
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV), des
Bürger lichen Gesetzbuches (BGB), des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG), des Urheberrechts-
gesetzes (UrhG), des Markengesetzes (MarkenG) und
weiterer Gesetze widersprechen. Das Verbot umfasst ins-
besondere solche Informationen, die
a) als Anleitung zu einer in § 126 StGB genannten rechts-
widrigen Tat dienen;
b) zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln oder
zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen gegen sie auf or-
dern oder die Menschenwürde anderer dadurch angrei-
fen, dass sie Teile der Bevölkerung beschimpfen, bös-
willig verächtlich machen oder verleumden (§ 130 StGB);
c) grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten
gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherr -
lichung oder Verharmlosung solcher Gewalt tätigkeiten
ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche
des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden
Weise darstellt (§ 131 StGB);
d) den Krieg verherrlichen;
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e) die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von
Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit
Tieren zum Gegenstand haben (§ 184 Abs. 3 StGB);
f) oder in anderer Weise rechtswidrig sind oder gegen
den Kodex der „Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia
e.V.“ oder gegen den Kodex Deutschland für
Telekommu nikation und Medien des DVTM verstoßen.
Das Verbot umfasst auch das Heraufl aden von Daten
auf den Server, die einen Virus enthalten oder in ande-
rer Weise infi ziert sind.
(17) Das in Abs. 15 enthaltene Verbot bezieht sich auch auf
Informationen, zu denen der Kunde eine Zugrif smöglich-
keit für Dritte mittels Hyperlink eröf net. Der Kunde wird
hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich
durch das Setzen eines Hyperlinks der Gefahr einer straf-
rechtlichen Verfolgung und einer zivilrechtlichen Verant-
wortung aussetzt.
(18) Genauso ist es dem Kunden verboten, rechtswidrige Infor -
mationen (siehe die beispielhafte Aufzählung in Abs. 16)
vom Server herunterzuladen.
(19) Ebenso wenig darf der Kunde die Leistungen von
Westconnect dazu benutzen, um andere zu bedrohen, zu
belästigen oder die Rechte Dritter in anderer Weise zu
verletzen.
(20) Außerdem ist es dem Kunden verboten, E-Mails, die nicht
an ihn adressiert sind, abzufangen oder dieses zu ver suchen.
(21) Falls Westconnect in strafrechtlicher, zivilrechtlicher, wett-
bewerbsrechtlicher oder in anderer Weise für Informatio-
nen verantwortlich gemacht werden sollte, die der Kunde
in seine Homepage eingestellt oder zum Inhalt seiner
E-Mails gemacht hat oder zu denen er auf andere Art
und Weise (beispielsweise durch Setzen eines Hyperlinks)
einen Zugang eröf net hat, ist der Kunde verpfl ichtet,
Westconnect bei der Abwehr dieser Ansprüche zu unter-
stützen. Der Kunde hat Westconnect auf erste Anforderung
hin im Außenverhältnis von einer Haftung freizustellen.
Einen verbleibenden, von ihm schuld haft verursachten
Schaden, auch in Form von Gerichts- und Rechtsanwalts-
kosten, hat der Kunde Westconnect zu ersetzen.
(22) Der Kunde ist verpfl ichtet, alle Personen, denen er eine
Nutzung der Leistungen von Westconnect ermög licht, in
geeigneter Weise auf die Einhaltung der für das Internet
bestehenden gesetzlichen Grundlagen und dieser AGB hin-
zuweisen. Andernfalls gilt Absatz 11 entsprechend.
(23) Verstößt der Kunde in schwerwiegender Weise gegen die
in diesen AGB ausdrücklich aufgeführten Pfl ichten, ist
Westconnect berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofor-
tiger Wirkung zu kündigen.
(24) Persönliche Passwörter sind vertraulich zu behandeln.
Der Kunde ist verpfl ichtet, sein Passwort in angemessenen
Zeiträumen zu ändern und alle Maßnahmen zu ergreifen,
um jeglichen Missbrauch des Passwortes, auch durch
Angehörige oder andere Dritte, zu verhindern. Der Kunde
ist insbesondere bereits dann zu einer unverzüglichen
Ände rung des Passwortes verpfl ichtet, wenn die Vermu-
tung besteht, ein Nichtberechtigter könnte Kenntnis vom
Passwort erlangt haben.
(25) Stellt der Kunde einen unbefugten oder missbräuch -
lichen Zugrif auf seinen Netzzugang fest, so hat er dies
Westconnect unverzüglich mitzuteilen.
(26) Die Anbindung von WLAN-Geräten (Wireless-LAN-Geräte)
an den Netzzugang von Westconnect zur schnur losen An-
bindung von PCs, Laptops etc. ist nur zulässig, wenn der
Kunde durch die Verwendung eines entsprechen den Ver-
schlüsselungssystems wie z. B. WPA sicherstellt, dass
dieser WLAN-Zugang nicht Dritten, ausgenommen Per-
sonen im Sinne des § 14 Abs. 12 dieser AGB, zugänglich
gemacht wird.
§ 16 Besondere Pfl ichten für Flatrate-Kunden
(1) Nimmt der Kunde die von Westconnect angebotene Flatrate
oder ein Sonderprodukt in Anspruch, ist er mit Rücksicht
auf alle anderen Teilnehmer der Westconnect Infrastruk-
tur verpfl ichtet, diese maßvoll (Fair Usage) und ausschließ-
lich für seinen privaten persönlichen Gebrauch zu nutzen.
Davon kann ausgegangen werden, wenn der Kunde die
Westconnect Infrastruktur nicht durch weit überdurch-
schnittliches Nutzungsverhalten belastet. Dieses ist gege-
ben, wenn ein Kunde das monatliche Callvolumen nicht
um mehr als 100 Prozent des Callvolumens überschreitet,
das sich als durchschnittliches Callvolumen aus der
Westconnect Privatkundengruppe ergibt, die sich vom
Callvolumen in den oberen 30 Prozent befi ndet.
(2) Die private Internet-Flatrate darf nicht zu gewerblichen
Zwecken genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung liegt
vor, sofern der Kunde einer selbstständigen, planmäßig
auf gewisse Dauer angelegten, marktorientierten, ent-
gelt li chen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht (z. B. Ge-
sell schaf ten, Vereine oder Behörden), die einen Eintrag in
ein Regis ter (z. B. HRA, HRB, PR, GR oder VR) voraussetzt.
Ebenso gehören zu den Gewerbekunden Selbstständige
ohne Re gis trierungsverpfl ichtung, z. B. Freiberufl er. Sollte
eine gewerbliche Nutzung festgestellt werden, so ist
Westconnect nach schriftlicher Vorankündigung gegen-
über dem Privatkunden berechtigt, den Privatkunden-
vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(3) Der Kunde ist verpfl ichtet, die Flatrate bzw. das Sonder-
produkt nicht missbräuchlich zu nutzen. Missbräuchlich
ist eine Nutzung insbesondere, wenn der Kunde Internet-
verbindungen über geografi sche Einwahlnummern oder
sonstige Datenverbindungen aufbaut und auf diese
Weise die Inrechnungstellung der Internetnutzung durch
Westconnect vermeidet, Anrufweiterschaltungen oder
Rückruf unktionen einrichtet oder Verbindungsleistungen
weiterveräußert bzw. über das sozialadäquat übliche
Nutzungsmaß hinaus verschenkt, die Flatrate bzw. das
Sonder produkt für die Durchführung von massen hafter
Kommunikation wie beispielsweise Faxbroadcast, Call-
center oder Telemarketing oder unternehmerisch im Sinne
des § 14 BGB nutzt.
(4) Im Falle der übermäßigen (Abs. 1) oder missbräuchlichen
(Abs. 3) Nutzung der Flatrate oder eines Sonderproduktes
durch den Kunden ist Westconnect berechtigt, die Flatrate
oder das Sonderprodukt außerordentlich zu kündigen und
für die missbräuchliche Inanspruchnahme dem Kunden
mit 0,03 Euro/Min. inklusive Umsatzsteuer zu berechnen.
Westconnect ist darüber hinaus berechtigt, den Anschluss
gemäß den gesetzlichen Regelungen zu sperren oder
fristlos zu kündigen.
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§ 17 Nutzungen durch Dritte
(1) Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde
diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzu-
weisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet,
ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder
Schadensersatzanspruch für den Kunden.
(2) Der Kunde ist auch zur Zahlung aller Entgelte für Leistun-
gen verpfl ichtet, die durch die befugte oder unbefugte
Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind,
wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.
(3) Ein gewerblicher Wiederverkauf und jede entgeltliche
direkte oder mittelbare Nutzung der von der Westconnect
angebotenen Dienste durch Dritte ist nur nach ausdrück-
licher schriftlicher Genehmigung durch die Westconnect
gestattet. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der
Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste
einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet,
ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder
Schadensersatzanspruch für den Kunden.
§ 18 Entstörung/Leistungsstörungen/Minderung/Gewähr-
leistung
(1) Westconnect wird Störungen ihrer Dienste und technischen
Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen
und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich beseitigen.
(2) Westconnect unterhält eine Hotline für Störungs mel-
dungen des Kunden, die unter der Telefonnummer 0800-
990 00 66 erreicht werden kann.
(3) Der Kunde ist – unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe –
im Falle von
1. erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wieder-
kehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder
bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der
tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste
und der von der Westconnect gemäß Artikel 4 Abs. 1
Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2015/2120 an-
gegebenen Leistung, die durch einen von der Bundes-
netzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von
ihr beauftragten Dritten zertifi zierten Überwa chungs-
mechanismus ermittelt wurden, oder
2. anhaltenden oder häufi g auftretenden erheblichen
Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im
Vertrag angegebenen Leistung
berechtigt, das vertrag lich vereinbarte Entgelt zu mindern
oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zu kündigen (vgl. § 57 Abs. 4 TKG).
Bei der Minderung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in
dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche
Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht.
Für eine Kündigung ist § 314 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(4) Wird ein vollständiger Diensteausfall von der Westconnect
nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang
der Störungsmeldung beseitigt, kann der Kunde ab dem
Folge tag eines vollständigen Ausfalls eine Entschä digung
verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Störung zu ver-
treten (vgl. § 58 Abs. 3 TKG).
a) Die Höhe der Entschädigung regelt sich wie folgt:
• am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent
und
• ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent
der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Ver-
trägen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je
nachdem, welcher Betrag höher ist.
b) Beruht die vollständige Unterbrechung des Dienstes
auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem
Gesetz (TKG), der Verordnung (EU) 2015/2120, sicher-
heitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt,
steht dem Kunden eine Entschädigung nicht zu.
c) Soweit der Kunde wegen der Störung eine Minderung
wegen einer Abweichung gemäß § 57 Abs. 4 TKG (vgl.
§ 17 Abs. 3 dieser AGB) geltend macht, ist diese Minde -
rung auf eine zu zahlende Entschädigung wegen unzu-
reichender Entstörung anzurechnen. Das Recht des
Kunden, einen über die Entschädigung hinausgehenden
Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die
Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz
anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die
Entschädigung anzurechnen.
(5) Westconnect gewährleistet über die in den Besonderen
Geschäftsbedingungen für Sprachtelefonie und für den
Internetzugang aufgeführten Verfügbarkeiten hinaus nicht
den jederzeitigen ordnungsgemäßen Betrieb bzw. die un-
unterbrochene Nutzbarkeit der Leistungen und des Netz-
zugangs, z. B. wegen nicht der Westconnect gehörenden
Infrastrukturen. Insbesondere gewährleistet Westconnect
nicht die Nutzung von Diensten, soweit die technische
Ausstattung des Kunden hierfür nicht ausreichend ist.
(6) Westconnect hat keinen Einfl uss auf die Übertragung der
Daten im Internet. Insoweit ergibt sich auch keine Verant-
wortlichkeit der Westconnect für die Übertragungsleis-
tungen (Geschwindigkeit, Fehlerfreiheit und Verfügbarkeit).
(7) Westconnect leistet keine Gewähr für die im Internet ver-
fügbaren Dienste von Informations- oder Inhalteanbietern,
die übertragenen Informationen, ihre technische Fehlerfrei-
heit und Freiheit von Viren, Freiheit von Rechten Dritter
oder die Eignung für einen bestimmten Zweck.
(8) Soweit für die Erbringung der Leistungen der Westconnect
Übertragungswege von Dritten zur Verfügung gestellt
werden müssen, übernimmt Westconnect keine Gewähr-
leistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Netze und
Übertragungswege und damit für die jederzeitige Erbrin-
gung ihrer Leistungen. Westconnect tritt jedoch die ihr
insoweit zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen
Dritte an den Kunden ab, der diese Abtretung annimmt.
(9) Bei bestimmten Produkten, wie z. B. den Telefon-Flatrates,
kann es aufgrund der verfügbaren Übertragungswege im
internationalen Verkehr zu Einschränkungen in der Qua-
lität bzw. der übermittelten Dienste (wie z. B. Fax) sowie
beim Verbindungsaufbau kommen.
(10) Ansonsten erbringt Westconnect ihre Leistungen im Rah-
men der bestehenden technischen und betrieblichen Mög-
lichkeiten nach dem anerkannten und üblichen Stand der
Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicher-
heitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb des
Telekommunikationsnetzes.
(11) Hat der Kunde die Funktionsstörung zu vertreten oder liegt
gar keine Störung vor, hat Westconnect das Recht, dem
Kunden die Kosten für die Fehlersuche oder Störungsbe-
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seitigung nach dem tatsächlichen Material- und Zeitauf-
wand entsprechend dem jeweils gültigen Preis verzeichnis
der Westconnect in Rechnung zu stellen.
§ 19 Vereinbarung/Nichteinhaltung von Kundendienst-
oder Installationsterminen
(1) Über die Vereinbarung von Kundendienst- oder Installa-
tions terminen erhält der Verbraucher unverzüglich einen
Nachweis.
(2) Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installations-
termin von der Westconnect in den Fällen der Entstörung
(vgl. § 58 Abs. 3 TKG), des Anbieterwechsels (vgl. § 59
Abs. 4 TKG) oder im Rahmen des Umzugs (vgl. § 60 Abs. 3
TKG) versäumt, kann der Verbraucher für jeden versäum-
ten Termin eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der
Endnutzer hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.
(3) Die Entschädigung beträgt
– 10 Euro bzw.
– 20 Prozent
der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen
mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem,
welcher Betrag höher ist.
§ 20 Unterbrechung von Diensten
(1) Westconnect ist berechtigt, einen Dienst zu unterbrechen,
in der Dauer zu beschränken oder in sonstiger Weise zeit-
bzw. teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus
Grün den der öf entlichen Sicherheit, der Sicherheit des
Netzbetriebes, zum Schutz vor Missbrauch der Dienste,
der Aufrechterhaltung der Netzintegrität (insbesondere der
Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der
Software oder der gespeicherten Daten), der Inter operabi-
lität der Dienste, des Datenschutzes oder zur Vornahme
betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten
erforderlich ist. Ansprüche des Kunden auf Scha dens er satz
ergeben sich hieraus nicht.
(2) Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnah-
men werden ohne Ankündigung durchgeführt, sofern diese
während nutzungsschwacher Zeiten vorgenommen wer-
den und nach Einschätzung der Westconnect voraussicht-
lich nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes
führen.
(3) Westconnect ist berechtigt, einen Dienst aus abrechnungs-
technischen Gründen ohne Ankündigung kurzzeitig zu
unterbrechen.
(4) In Fällen höherer Gewalt ist Westconnect von der Leis-
tungs pfl icht befreit. Als Fälle höherer Gewalt gelten alle
unvorhersehbaren Ereignisse sowie solche Ereignisse,
deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner
Vertragspartei zu vertreten sind. Hierzu zählen insbeson-
dere Arbeitskampfmaßnahmen (auch in Drittbetrieben),
behördliche Maßnahmen und eine Unterbrechung der
Stromversorgung von mehr als 4 Stunden.
§ 21 Haftung und Haftungsbeschränkungen
(1) Für von ihr schuldhaft verursachte Personenschäden haftet
Westconnect unbeschränkt.
(2) Für sonstige Schäden haftet Westconnect, wenn der
Schad en von Westconnect, ihren gesetz lichen Vertretern,
Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht worden ist. Westconnect haftet da-
rüber hinaus bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspfl ichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und
vertrauen darf („Kardinalpfl ichten“), in diesen Fällen aller-
dings begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren
Schaden, höchstens jedoch mit einem Betrag von 12.500
Euro je Schadens ereignis.
(3) Darüber hinaus ist die Haftung der Westconnect, ihrer
gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen
für fahrlässig verursachte Vermögensschäden, die sich
nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadens dar-
stellen, sowie im Falle der Verpfl ichtung zur Zahlung einer
Entschädigung auf 12.500 Euro je geschädigten Endnutzer
beschränkt. Sofern Westconnect aufgrund einer einheit-
lichen fahrlässigen Handlung oder eines einheitlichen
fahrlässig verursachten Ereignisses gegenüber mehreren
Endnutzern haftet, so ist die Schadens ersatzpfl icht in der
Summe auf insgesamt höchstens 30 Millionen Euro be-
grenzt. Übersteigen die Schadensersatz- oder Entschädi-
gungsverpfl ichtungen, die mehreren Kunden aufgrund
desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchst grenze, so
wird der Schadensersatz oder die Ent schädigung in dem
Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz-
oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht.
Die gesetzlichen Ansprüche auf den Ersatz eines Verzugs-
schadens bleiben von diesen Beschrän kungen unberührt.
(4) Soweit Westconnect aufgrund einer Vorschrift dem Kun-
den eine Entschädigung zu leisten hat oder dem Kunden
nach den allgemeinen Vorschriften zum Schadens ersatz
verpfl ichtet ist, ist diese Entschädigung oder dieser Scha-
densersatz auf einen Schadensersatz nach vorstehen dem
Absatz anzurechnen; ein Schadensersatz nach vorstehen-
dem Absatz ist auf die Entschädigung oder einen Schadens-
ersatz nach den allgemeinen Vorschriften anzurechnen.
(5) Westconnect haftet nicht für entgangenen Gewinn oder
direkte oder indirekte Schäden bei Kunden oder Dritten,
die dadurch entstehen, dass infolge höherer Gewalt oder
infolge von Arbeitskämpfen Westconnect Leistungen
unter bleiben.
(6) Eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Haftung der
Westconnect, die diese gemäß § 70 TKG mit einem Unter-
nehmer im Sinne des § 14 BGB geschlossen hat, geht den
vorstehenden Haftungsregelungen vor.
(7) Westconnect haftet nicht für entgangenen Gewinn oder
direkte oder indirekte Schäden bei Kunden oder Dritten, die
dadurch entstehen, dass infolge höherer Gewalt oder in-
folge von Arbeitskämpfen die Leistungen der Westconnect
unterbleiben.
(8) Westconnect haftet nicht für die über ihre Dienste übermit-
telten Informationen, und zwar weder für deren Vollstän-
digkeit, Richtigkeit oder Aktualität noch dafür, dass sie frei
von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig
handelt, indem er die Informationen übermittelt. Der Kunde
haftet für alle Informationen, die er im Rahmen des Ver-
trages auf den von Westconnect zur Verfügung gestellten
Speicherplätzen speichert oder über den im Rahmen des
Vertrages und dieser AGB zur Verfügung gestellten Zugang
verfügbar macht, wie für eigene Informationen gemäß § 7
Telemediengesetz (TMG).
Seite 12
(4) Die Mitnahme der Rufnummer und deren technische
Aktivierung erfolgen an dem mit dem Kunden vereinbarten
Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages.
a) Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren
tech n ische Aktivierung nicht spätestens innerhalb
des folgenden Arbeitstages, kann der Kunde von der
Westconnect, sofern diese die Verzögerung zu vertreten
hat, eine Entschädigung verlangen.
b) Die Entschädigung beträgt 10 Euro für jeden weiteren
Tag der Verzögerung.
c) Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung
nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz
zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist
auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein
solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung an-
zurechnen.
(5) Im Falle eines Umzuges ist der Kunde verpfl ichtet,
Westconnect den Zeitpunkt des Umzuges mindestens
vier Wochen im Voraus mitzuteilen. Westconnect wird im
Falle des Wohnsitzwechsels des Kunden die vertraglich
geschuldeten Leistungen ohne Änderung der vereinbarten
Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte weiter
erbringen, sofern die Leistungen am neuen Wohnsitz des
Kunden von Westconnect angeboten werden. Westconnect
ist berechtigt, für den durch den Umzug des Kunden ent-
standenen Aufwand ein Entgelt gemäß dem aktuell gültigen
Preisblatt zu verlangen. Wird die Leistung der Westconnect
am neuen Wohnsitz des Kunden nicht angeboten, ist der
Kunde zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat zum Zeitpunkt des
Auszugs oder mit Wirkung für einen späteren Zeitraum
berechtigt.
Auskunftserteilung
(6) Sofern der Kunde mit einem Eintrag in ein öf entliches End-
nutzerverzeichnis eingetragen ist, darf über die Angaben
Auskunft erteilt werden. Der Kunde kann jederzeit verlangen,
dass seine Rufnummer, sein Name, sein Vorname und seine
Anschrift unentgeltlich, gespeichert, berichtigt oder ge-
löscht werden.
Öf entliche Endnutzerverzeichnisse können dabei unter an-
derem folgende Suchfunktionen enthalten:
• Suche anhand der Rufnummer
• Suche anhand des Namens
• Suche anhand der Adresse
Diese Suchfunktionen liegen nicht im Einfl ussbereich der
Westconnect, sondern werden vom jeweiligen Anbieter des
Endnutzerverzeichnisses festgelegt.
§ 23 Ordentliche und außerordentliche Kündigung
(1) Soweit keine andere vertragliche Regelung getrof en wurde,
beträgt die Mindestvertragslaufzeit 24 Monate. Der Vertrag
kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat
zum Ende der Mindestvertragslaufzeit in Textform gekün-
digt werden, sonst verlängert sich der Vertrag auf unbe-
stimmte Zeit und ist dann jederzeit mit einer Frist von einem
Monat kündbar.
(2) Westconnect weist den Kunden rechtzeitig vor einer Verlän-
gerung des Vertrages auf seine Rechte nach § 56 Abs. 3
TKG hin.
(9) In Bezug auf die von Westconnect entgeltlich zur Verfügung
gestellte Soft- oder Hardware ist die verschuldensunab-
hängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
(10) Für den Verlust von Daten haftet Westconnect nur, so -
weit der Kunde seine Daten in anwendungsadäquaten
Interval len sichert, damit diese mit vertretbarem Aufwand
wieder hergestellt werden können. Die Haftung für Daten-
verluste wird auf den typischen Wiederherstellungs auf wand
beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahr entsprechen-
der Ausfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(11) Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für die
persön liche Haftung der Westconnect Mitarbeiter sowie
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(12) Im Übrigen ist die Haftung der Westconnect ausgeschlos-
sen. Zwingende gesetzliche Regelungen, wie das Produkt-
haftungsgesetz, bleiben von den vorstehenden Regelungen
unberührt.
(13) Der Kunde ist verpfl ichtet, angemessene Maßnahmen zur
Schadensabwehr und Schadensminderung zu tref en.
(14) Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die
Westconnect oder Dritten durch die missbräuch liche oder
rechtswidrige Verwendung der Westconnect Leistungen
oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen
Pfl ichten und Obliegenheiten nicht nachkommt, unbe-
schränkt.
§ 22 Weitere Bedingungen für nummerngebundene
interpersonelle Telekommunikationsdienste
Rufnummernänderung/Rufnummernmitnahme/Umzug
(1) Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern
hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Ent-
schei dungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gegenüber
Westconnect nach dem TKG und den dazu ergangenen
Ver fahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung
aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.
(2) Westconnect trägt im Rahmen ihrer bestehenden tech-
nischen, rechtlichen und betrieblichen Möglichkeiten dafür
Sorge, dass der Kunde gemäß den gesetzlichen Regelun-
gen auf Wunsch die ihm durch Westconnect zugeteilte
oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter
„mit gebrachte“ Rufnummer im Falle eines Wechsels von
Westconnect zu einem anderen Telekommunikationsan-
bieter bei Verbleiben im gleichen Vorwahlgebiet zu dem
neuen Anbieter mitnehmen kann. Die Rufnummernüber-
tragung regelt sich nach den amtlichen Vorgaben der
Bundesnetzagentur.
(3) Die Kündigung des Vertrages bestätigt Westconnect
schrift lich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein
neuer Kommunikationsanbieter spätestens einen Monat
nach Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Ruf-
nummer beibehalten möchte. Anderenfalls ist Westconnect
berechtigt, diese Nummer für den Fall, dass sie dem Kun-
den aus dem Nummernblock der Westconnect zugeteilt
wurde, an einen anderen Kunden zu vergeben oder für den
Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock eines
anderen Telekommunik a tionsanbieters zugeteilt wurde und
der Kunde mit dieser Nummer zu Westconnect gewech-
selt ist, an diesen ursprünglichen Telekommunikationsan-
bieter zurück zugeben.
Seite 13
(3) Das Recht zur außerordentlichen, das heißt fristlosen
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein
solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Kunde für drei aufeinanderfolgende Monate mit
der Bezahlung der geschuldeten Entgelte oder in einem
länger als drei Monate dauernden Zeitraum mit einem
Betrag, der den durchschnittlich geschuldeten Gebüh-
ren für drei Monate entspricht (mindestens jedoch in
Höhe von 100,00 Euro), in Verzug kommt,
b) der Kunde zahlungsunfähig ist,
c) der Kunde trotz Abmahnung in sonstiger Weise schwer -
wiegend gegen seine vertraglichen Pfl ichten, insbeson-
dere nach § 14 dieser AGB, verstößt, wobei eine Abmah-
nung bei grob vertragswidrigem Verhalten entbehrlich ist,
d) der Kunde auf Verlangen der Westconnect nicht inner-
halb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtig-
ten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des
Grundstücks (einer Grundstückseigentümererklärung)
vorlegt oder der dinglich Berechtigte die Grundstücks-
eigentümererklärung kündigt,
e) Westconnect ihre Leistung aufgrund behörd licher oder
gerichtlicher Anordnung einstellen muss,
f) der Kunde die technischen Einrichtungen manipuliert
und/oder betrügerische Handlungen vornimmt,
g) eine Sperre des Anschlusses gemäß § 61 TKG mindes-
tens 14 Tage anhält und Westconnect die außerordent-
liche Kündigung mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten
der Kündigung angedroht hat,
h) der Kunde die Dienste der Westconnect missbräuchlich
im Sinne des § 14 Abs. 15 bis 19 dieser AGB für den
Internetzugang nutzt
i) oder ein Fall des § 5 Abs. 2 oder Abs. 5 Satz 1 dieser
AGB vorliegt.
§ 24 Geheimhaltung, Datenschutz, Speicherung von
Abrechnungsdaten
(1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind
die der Westconnect unterbreiteten Informationen des
Kunden mit Ausnahme der personenbezogenen Daten nicht
vertraulich. Beide Parteien sind aber verpfl ich tet, Informa-
tionen geheim zu halten, sofern bei verstän diger Würdigung
eine Geheimhaltung geboten ist.
(2) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Angaben, die
er in dem Bestellformular macht (insbesondere Name und
Anschrift), von Westconnect in dem für die Begründung,
inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsver-
hältnisses erforderlichen Umfang im auto matisierten Ver-
f ahren erhoben und verwendet werden. Der Kunde wird
außerdem darauf hingewiesen, dass Westconnect Nut-
zungs- und Abrechnungsdaten im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen erhebt und verwendet.
(3) Westconnect trägt dafür Sorge, dass alle Per sonen, die von
Westconnect mit der Abwicklung dieses Vertrages betraut
werden, die einschlägigen daten schutzrechtlichen Vorschrif-
ten in ihrer jeweils gültigen Fassung kennen und beachten.
(4) Westconnect speichert, soweit eine Abrechnung verbin-
dungsabhängig erfolgt (also z. B. nicht innerhalb einer
Flat rate), sogenannte Verkehrsdaten (Daten, die bei der
Bereit stellung und Erbringung von Telekommunika tions-
dienstleistungen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden)
zu Abrechnungs- und Beweiszwecken für die Rich tigkeit
der berechneten Entgelte vollständig bis zu acht Wochen
nach Abrechnung. Westconnect ist eine nachträgliche
Prüfung der Entgeltberechnung nur in dem Umfang mög-
lich, in dem die Daten noch vorliegen. Wurden Verkehrs-
daten aufgrund rechtlicher Verpfl ichtung gelöscht, trif t
Westconnect gemäß § 67 Abs. 4 TKG keine Nachweis-
pfl icht für die Einzelverbindungen.
(5) Westconnect erteilt dem Kunden einen Einzelverbindungs-
nachweis in vollständiger oder gekürzter Form. Verlangt
der Kunde einen Einzelverbindungsnachweis, weist er
aktuelle und zukünftige Mitbenutzer auf die Spei cherung
und Mitteilung der Verkehrsdaten hin und beteiligt, sofern
erforderlich, den Betriebsrat, die Personal- oder Mitarbei-
tervertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
(6) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Daten, die un-
verschlüsselt über das Internet übertragen werden, nicht
sicher sind und von Dritten zur Kenntnis genommen werden
können. Es wird deshalb davon abgeraten, personenbezo-
gene Daten oder andere geheimhaltungsbedürftige Daten,
insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Pass-
wörter oder sonstige Zugangscodes, unverschlüsselt zu
übertragen.
(7) Westconnect weist zudem darauf hin, dass die Übertragung
von Daten über und der Abruf von Informationen aus dem
Internet Gefahren für die Datensicherheit und Dateninte-
grität bergen. Westconnect hat hierauf keinen Einfl uss. Es
liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, seine Daten
gegen diese Gefahren zu schützen. Durch geeignete Hard-
und Softwarelösungen, wie z. B. Firewall und Virenscanner,
lassen sich die Gefahren deutlich reduzieren. Derartige
Produkte sind im einschlägigen Fachhandel erhältlich.
Hinweis für den Kunden: Personenbezogene Daten und
geheimhaltungsbedürftige Daten (z. B. Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, Passwörter und sonstige Codes)
sollten stets verschlüsselt übertragen werden, um eine
Kenntnisnahme Dritter möglichst auszuschließen.
Im Falle der Gewährung eines Rabattes aufgrund beste-
hender vertraglicher Beziehung mit der E.ON Energie
Deutschland GmbH oder einem mit dieser verbundenen
Unternehmen ist Westconnect berechtigt, die erforderli-
chen Kundendaten zur Überprüfung dieser Rabattgewäh-
rung an die E.ON Energie Deutschland GmbH oder das
mit dieser verbundene Unternehmen zu übermitteln.
§ 25 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund des
Vertrages ist am Wohnsitz des Kunden. Sofern der Kunde
Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist Essen
der Gerichtsstand. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(2) Es fi ndet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung.
(3) Nebenabreden oder Zusicherungen durch Beauftragte der
Westconnect, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages
einschließlich dieser AGB hinausgehen, sind schriftlich
zu vereinbaren.
Seite 14
§ 26 Schlichtungsverfahren gemäß § 68 TKG
Westconnect weist den Kunden hiermit darauf hin, dass er
sich zwecks außergerichtlicher Streitbeilegung an die Schlich-
tungsstelle der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen in Bonn wenden kann,
wenn es hinsichtlich der in § 68 Abs. 1 Zif ern 1 bis 3 TKG auf-
geführten Sachverhalte zwischen ihm und der Westconnect zu
Meinungsunterschieden kommt. Die Einzelheiten der prak-
tisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines Schlich-
tungsverfahrens können der Homepage der BNetzA unter
www.bundesnetzagentur.de unter Verwendung der Suchfunk-
tion und des Suchbegrif s „Schlichtung“ entnommen werden.
Änderungen vorbehalten. Stand: Oktober 2023
Widerrufsrecht/Widerrufsbelehrung
A. Lieferung von Waren
Wenn Sie mit uns als Verbraucher (gemäß § 13 BGB) einen
Ver trag über die Lieferung von Waren abgeschlossen haben,
steht Ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein
Widerrufsrecht gemäß nachfolgender Widerrufsbelehrung zu:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage
ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter,
der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genom men
haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen
Sie uns (Westconnect, Brüsseler Platz 1, 45131 Essen, Telefon
0800-990 00 66, Fax 0800-990 00 88, E-Mail: service@
eon-highspeed.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B.
ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über
Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufs formular
verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung
der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die
Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist
absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zah-
lungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der
Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich
daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die
von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt
haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem
Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Wider-
ruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzah-
lung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der
ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit
Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem
Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berech-
net. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren
wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht
haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem,
welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unver-
züglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag,
an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten,
an uns (Westconnect, Brüsseler Platz 1, 45131 Essen) zurück-
zusenden oder uns zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn
Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden. Sie
tragen die unmittelbaren Kos ten der Rücksendung der Waren.
Sie müs sen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur auf-
kommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der
Beschaf enheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren
nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzu führen ist.
B. Bezug von Dienstleistungen
Wenn Sie mit uns als Verbraucher (gemäß § 13 BGB) einen
Vertrag über den Bezug von Dienstleistungen abgeschlossen
haben, steht Ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Vorausset-
zungen ein Widerrufsrecht gemäß nachfolgender Widerrufs-
belehrung zu:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Grün-
den diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt
14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufs-
recht auszuüben, müssen Sie uns (Westconnect, Brüsseler Platz 1,
45131 Essen, Telefon 0800-990 00 66, Fax 0800-990 00 88,
E-Mail: service@eon-highspeed.com) mittels einer eindeutigen
Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder
E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen,
informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Wider-
rufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mit-
teilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der
Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zah-
lungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der
Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich
daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die
von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt
haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem
Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Wider-
ruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzah-
lung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der
ursprüng lichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit
Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem
Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berech-
net. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der
Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemes-
senen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt,
zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hin-
sicht lich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrach ten Dienst-
leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag
vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
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Westconnect GmbH
Besondere Geschäftsbedingungen
für den Verkauf und die Vermietung
von Waren
§ 1 Geltungsbereich
Diese Besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Bedin -
gungen“ genannt) gelten für alle Leistungen im Zusammenhang
mit dem Erwerb oder der kostenpfl ichtigen Nutzungsüberlassung
von Endgeräten (nachfolgend „Hardware“ oder „Endgeräte“
genannt), welche Westconnect als optional zubuchbare Optionen
zu den Produkten über Festnetzanschlüsse der Westconnect
gegenüber Endkunden (nachfolgend „Kunde“ genannt) erbringt.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Westconnect bietet Hardware ausschließlich in Verbindung
mit einem Vertrag über ein Westconnect Festnetzprodukt
an.
(2) Der Kunde kann Aufträge schriftlich oder durch Online-
auftrag (z. B. E-Mail) erteilen. Der Vertrag kommt durch die
„Auftragsbestätigung“ der Westconnect, spätestens jedoch
mit Bereitstellung der Hardware, zustande.
(3) Der Inhalt des Vertrags richtet sich ausschließlich nach
dem Inhalt des Auftrags, der Leistungsbeschreibung/dem
Preisblatt, diesen Bedingungen und den Allgemeinen
Geschäfts bedingungen für das jeweilige Westconnect
Produkt.
§ 3 Eigentumsvorbehalt, Vollstreckung Dritter
(1) Die von Westconnect verkaufte Ware bleibt bis zur voll-
ständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von
Westconnect.
(2) Vollstrecken Gläubiger des Kunden die verkaufte Ware, hat
der Kunde Westconnect unverzüglich zu informieren. Der
Kunde hat Westconnect in diesem Falle von allen Kosten
freizustellen, die Westconnect durch die Inanspruchnahme
Dritter mit der Wahrung der Eigentumsrechte gegenüber
dem pfändenden Gläubiger entstehen, soweit diese erfor-
derlich und angemessen sind und nicht vom pfändenden
Gläubiger zu erstatten sind.
§ 4 Kaufoption
(1) Bei der Kaufoption verkauft Westconnect die angebotene
Hardware gegen Zahlung eines einmaligen Entgeltes an
den Kunden.
(2) Westconnect behält sich das Eigentum an der Hardware
bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Kunde ist bis zur
vollständigen Bezahlung zur Weitergabe der Hardware an
Dritte, Verpfändung oder Übereignung zur Sicherheit nicht
berechtigt.
(3)
Lieferung (Gefahrübergang, Lieferzeit)
a) Westconnect ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.
b) Mit der Übergabe der Hardware an den Kunden geht die
Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlech-
terung auf den Kunden über. Gleiches gilt bei einem
Versand auf Wunsch des Kunden mit der Übergabe der
Hardware an die Transportperson.
c) Bei Lieferverzug haftet Westconnect im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen. Das Verschulden von
Vertretern bzw. Erfüllungsgehilfen wird Westconnect
zugerechnet.
d) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, ist Westconnect
berechtigt, den ihr insoweit entstandenen Schaden er-
setzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr
des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Ver-
schlechterung auf den Kunden über.
(4)
Gewährleistung/Haftung/Informationspfl icht
a) Die Gewährleistung richtet sich nach den §§ 433 f . BGB.
b) Ist das Endgerät mangelhaft, kann der Kunde nach
seiner Wahl zunächst Mängelbeseitigung oder Ersatz-
lieferung verlangen. Westconnect kann die vom Kunden
gewählte Form der Nacherfüllung verweigern, wenn
sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Schlägt die gewählte Form der Nacherfüllung fehl, kann
der Kunde vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis
mindern und/oder Schadensersatz geltend machen.
c) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Über-
gabe. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz
von Mangel folgeschäden, soweit keine Ansprüche aus
unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
d) Der Kunde ist verpfl ichtet, Westconnect über sämtliche
Beeinträchtigungen ihres Eigentumsrechts an der über-
lassenen Hardware, beispielsweise durch Pfändung,
Beschädigung oder Verlust, unverzüglich zu informieren
und binnen zwei Tagen nach telefonischer Meldung diese
auch zumindest in Textform anzuzeigen. Hat der Kunde
die Beeinträchtigung zu vertreten, kann Westconnect
den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadens-
ersatz verlangen.
§ 5 Mietoption
(1) Von Westconnect leih- oder mietweise überlassene Dienst-
zugangsgeräte und sonstige Hardware bleiben im Eigen-
tum der Westconnect. Westconnect bleibt insbesondere
auch Eigentümerin aller Service- und Technikeinrichtungen
und sonstiger Geräte, soweit nicht etwas anderes aus-
drücklich vereinbart ist.
(2) Westconnect ist bei leih- oder mietweiser Überlassung von
Dienstzugangsgeräten und sonstiger Hardware berechtigt,
aber nicht verpfl ichtet, die Konfi guration sowie das Ein-
spielen der für den Betrieb notwendigen Daten und Updates
auf dafür vorgesehene Endgeräte durch Datenaustausch
durchzuführen. Ebenfalls ist Westconnect in diesem Zu-
sammenhang dazu berechtigt, aber nicht verpfl ichtet, die
Hardware im eigenen Managementsystem einzubinden und
diese im Zusammenhang mit einer vom Kunden gemelde-
ten Störung zu analysieren. Der Kunde hat Westconnect
entsprechenden Zugang zu gewähren. Wird der Zugang
durch den Kunden verweigert oder wesentlich erschwert,
kann Westconnect die Funktionsfähigkeit der überlassenen
Hard- und Software nicht gewährleisten.
(3) Bei der Mietoption erhält der Kunde die im jeweiligen Pro-
duktpaket enthaltene Hardware gegen Zahlung einer Miete
über die vereinbarte Dauer.
(4) Bei Beendigung des Vertrages (Kündigung, Widerruf) ist
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der Kunde grundsätzlich verpfl ichtet, das gemäß den
vorstehenden Absätzen überlassene Eigentum auf eigene
Kosten und eigene Gefahr innerhalb von 14 Tagen an
Westconnect zurückzugeben. Kommt der Kunde dieser
Verpfl ichtung nach Satz 1 nicht nach, so wird Westconnect
dem Kunden die Hardware einschließlich des Zubehörs,
entsprechend dem vereinbarten Preisblatt, in Rechnung
stellen.
(5) Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden
an der überlassenen Hardware oder den Verlust der über-
lassenen Hardware. Ist die überlassene Hardware durch
einen Umstand beschädigt worden, den der Kunde nicht
zu vertreten hat (z. B. Blitzschlag oder Wasserschaden),
der aber durch eine Versicherung des Kunden oder eines
Dritten abgedeckt ist (z. B. durch eine Hausratversicherung),
so wird der Kunde den Schaden über diese Versicherung
abwickeln und Westconnect ersetzen oder Westconnect
die Ansprüche gegen die Versicherung zur eigenen Geltend-
machung abtreten.
§ 6 Versandkostenpauschale
(1) Westconnect berechnet für den Versand der Endgeräte
eine Versandkostenpauschale, deren Höhe der jeweils
gültigen Leistungsbeschreibung/dem Preisblatt zu ent-
nehmen ist.
(2) Die Versandkostenpauschale wird je Anschluss und
Bestellung fällig. Werden in einer Bestellung mehrere
Endgeräte bestellt oder fallen Teillieferungen an, fällt
die Versandkostenpauschale nur einmal an.
§ 7 Entgelte/Zahlungsbedingungen
(1) Die für die jeweiligen Module zu zahlenden einmaligen
oder monatlichen Entgelte ergeben sich aus der bei
Vertragsabschluss gültigen Leistungsbeschreibung/dem
Preisblatt.
(2) Die Entgelte werden in der Regel über die monatlichen
Rech nungen für Sprachtelefonie abgerechnet. Westconnect
behält sich das Recht vor, über die jeweiligen Entgelte
gesonderte Rechnungen zu erstellen.
(3) Die im Rahmen der Mietoption zu zahlenden Mietzinsen
werden monatlich in Rechnung gestellt.
(4) Einmalige Entgelte im Rahmen der Kauf- und Nutzungs-
option (Kaufpreis, einmaliges Bereitstellungsentgelt) sowie
die Versandkostenpauschale werden in einer der folgenden
Rechnungen komplett in Rechnung gestellt.
(5) Die Rechnungen werden gemäß der Vereinbarung über
das jeweilige Westconnect Produkt fällig.
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Westconnect GmbH
Besondere Geschäftsbedingungen
für Sprachtelefonie
§ 1 Geltungsbereich
(1) Westconnect oder deren Beauftragte stellen dem Kunden
im Rahmen ihrer technischen und betrieb lichen Möglich-
keiten einen allgemeinen Netzzugang zu einem öf entlichen
Telekommunikationsnetz zur Verfügung. Der angebotene
Sprachtelefoniedienst wird mit zwei Sprachkanälen mittels
SIP-Protokoll auf Basis des durch die IETF im RFC 3261
defi nierten Standards bereitgestellt. Dazu ist am Netzzu-
gang ein Endgerät (Router), welches Westconnect dem
Kunden auf Wunsch zur Miete überlässt, anzuschließen,
über welches der Sprachdienst terminiert wird. Dieses
Endgerät (Router) kann der Kunde zum Anschluss von
Sprachtelefon-, Telefax- und sonstigen bestimmungsge-
mäßen Telekommunikationseinrichtungen nutzen, sofern
diese den gesetzlichen und den verord nungs rechtlichen
Vorschriften entsprechen. Mithilfe solcher Endeinrichtun-
gen kann der Kunde Telekommuni kationsverbindungen
entgegennehmen oder zu anderen Anschlüssen herstellen.
(2) Sofern der Kunde bei Vertragsschluss nicht über eine oder
mehrere (maximal zehn) Teilnehmerrufnummern für den
sei tens der Westconnect zur Verfügung zu stellenden
Anschluss verfügt, die im Rahmen einer Rufnum mern por-
tierung zu Westconnect übernommen werden sollen, oder
eine oder mehrere bestehende Teilneh merruf num mern
nicht beibehalten will, teilt Westconnect dem Kunden
schrift lich eine Teilnehmerrufnum mer zu. Der Kunde kann
nachträglich weitere Rufnummern bestellen. Für eine sol-
che nachträgliche Zuweisung einer Rufnummer hat der
Kunde ein zusätzliches Entgelt gemäß dem jeweils aktu-
ellen Preisblatt zu entrichten. Die maximale Anzahl von
nutzbaren Rufnummern beträgt an einem Mehr geräte -
an schluss zehn Rufnummern.
(3) Wählt der Kunde Westconnect als Teilnehmernetzbetreiber,
so wird Westconnect auch als Verbindungsnetzbetreiber
fest voreingestellt. Eine Verbindung über Call-by-Call oder
Preselection mit einem anderen Verbindungsnetzbetreiber
ist nicht möglich. Westconnect weist den Kunden aus-
drücklich darauf hin, dass der Westconnect Teilnehmeran-
schluss nicht die Einwahl über sämtliche Onlinedienste-
Rufnummern oder geschlossene Benutzergruppen (Closed
User Groups) unterstützt. Darüber hinaus ist die Herstel-
lung von Verbindungen zu Einwahlrufnummern für den
Zugang zum Internet nicht möglich und im Sinne der ange -
botenen Leistung nicht zulässig.
(4) Aufgrund gesetzlicher Regelung und im Interesse des
Kun den stellt Westconnect Verbindungen zu Mehrwert-
dienste rufnummern nur bis zu einer maximalen Dauer von
60 Mi nuten her. Auch behält sich Westconnect vor, unter
Berücksichtigung der Interessen des Kunden einzelne Ziel-
rufnummern, Zielrufnummerngruppen oder Länderkenn-
zahlen zu sperren.
(5) Sofern es der Kunde wünscht und dies technisch möglich
ist, kann Westconnect netzseitig bestimmte Ruf num mern -
bereiche sperren. Die Sperrung erfolgt für den Kunden kos-
tenlos. Sollte später eine Freischaltung der gesperrten Ruf-
nummernbereiche gewünscht sein, so kann Westconnect
für diese Freischaltung eine Gebühr erheben, deren Höhe
dem gültigen Preisblatt entnommen werden kann.
§ 2 Einzelverbindungsnachweis/Einwendungen gegen
Rechnungen
(1) Auf Wunsch erhält der Kunde kostenlos eine detaillierte
elektronische Rechnung mit einer Einzelverbindungsüber-
sicht. Diese Übersicht enthält nicht die pauschal mit einer
Telefon-Flatrate abgegoltenen Verbindungen. In der Einzel -
verbindungsübersicht werden die Zielnummern nach Wahl
des Kunden vollständig oder unter Kürzung um die letzten
drei Zif ern aufgeführt. Macht der Kunde von seinem Wahl-
recht keinen Gebrauch, erfolgt eine gekürzte Auf ührung.
(2) Hat der Kunde einen Einzelverbindungsnachweis beantragt,
ist er verpfl ichtet sicherzustellen, dass jederzeit alle zu
seinem Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlus-
ses darüber informiert sind bzw. informiert werden, dass
ihm mit dem Einzelverbindungsnachweis ihre Verkehrs-
daten bekannt gegeben werden.
(3) Die zur ordnungsgemäßen Vergütungsermittlung und
Abrechnung gespeicherten Verbindungsdaten werden von
Westconnect aufgrund gesetzlicher Verpfl ichtung aus
daten schutzrechtlichen Gründen spätestens sechs Monate
nach Versendung der Rechnung gelöscht, sofern der Kunde
nicht die sofortige Löschung verlangt. Hat der Kunde Ein-
wendungen gegen die Verbindungsentgelte erhoben,dürfen
die Verbindungsdaten gespeichert werden, bis die Einwen-
dungen abschließend geklärt sind.
(4) Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des
Kun den keine Verkehrsdaten gespeichert oder gespei-
cherte Verkehrsdaten auf Wunsch des Kunden oder auf-
grund recht licher Verpfl ichtung gelöscht werden, trif t
Westconnect weder eine Nachweispfl icht für die erbrachten
Verbindungs daten noch eine Auskunftspfl icht für die Ein-
zelverbindungen.
§ 3 Pfl ichten und Obliegenheiten des Kunden
(1) Soweit für die betref ende Leistung von Westconnect
die Installation eines separaten Übertragungsweges oder
-systems oder sonstige Maßnahmen (z. B. Zugang zum
Telefonanschluss) erforderlich sind, wird der Kunde
Westconnect bzw. ihren Erfüllungsgehilfen die Vornahme
dieser Installationen und Maßnahmen nach Absprache eines
geeigneten Termins während der üblichen Geschäftszeiten
ermöglichen und auf eigene Kosten die dafür erforderli-
chen Voraussetzungen in seinen Räumen schaf en. Ist die
Installation zum vereinbarten Termin aus Gründen, die der
Kunde zu vertreten hat, nicht möglich, ist er Westconnect
gegenüber für den hierdurch entstandenen Schaden und
eventuell anfallende Mehraufwendungen verantwortlich.
Nicht von Satz 1 umfasst ist eine etwa notwendige Glas-
faser-Gebäudeverkabelung.
Seite 18
(2) Der Kunde ist des Weiteren verpfl ichtet:
a) alle Instandhaltungs-, Änderungs- oder Überprüfungs-
arbeiten am Anschluss nur von Westconnect oder deren
Beauftragten ausführen zu lassen,
b) bei Nutzung des Leistungsmerkmals „Anrufweiterschal-
tung“ sicherzustellen, dass die Anrufe nicht zu einem
Anschluss weitergeleitet werden, bei dem ebenfalls das
Leistungsmerkmal „Anrufweiterschaltung“ aktiviert ist.
Der Kunde stellt sicher, dass der Inhaber dieses An-
schlusses, zu dem die Anrufe weitergeleitet werden,
mit der Anrufweiterschaltung einverstanden ist.
c) die Anwahl einer Zielrufnummer zu unterlassen, sofern
das Zustandekommen der Verbindung von demjenigen,
der Inhaber der Zielrufnummer ist, nicht gewünscht ist,
d) dem Beauftragten von Westconnect den Zutritt zu sei-
nen Räumen jederzeit zu gestatten, soweit dies für die
Prüfung der technischen Einrichtungen und zur Wahr-
nehmung sonstiger Rechte und Pfl ichten nach den AGB
und diesen Besonderen Geschäftsbedingungen erfor-
derlich ist,
e) den Sprachtelefoniedienst, insbesondere die Notruf unk-
tionalität, nur an dem vereinbarten Anschluss zu nutzen.
§ 4 Telefon-Flatrate
Eine Telefon-Flatrate ermöglicht dem Kunden Gesprächsverbin-
dungen zu den im jeweiligen Flatrate-Produkt genannten Zielen
zu einem festen monatlichen Entgelt. Ausgenommen von der
Telefon-Flatrate sind Verbindungen zwischen Endstellen, die
den Eindruck einer Festverbindung entstehen lassen, sowie
Verbindungen zu Internetprovidern und Verbindungen zum
Zwecke der Datenübertragung. Ferner sind ausgenommen Ver-
bindungen zu Sonderrufnummern, Servicerufnummern sowie
Mehrwertdiensterufnummern und Auskunftsdiensten. Die hierfür
geltenden Preise entnehmen Sie dem Preisblatt Sonderrufnum-
mern. Ebenso sind Verbindungen ins Ausland von der Telefon-
Flatrate ausgeschlossen. Auch darf der Kunde eine Telefon-
Flatrate nicht einsetzen, um Dritten gegenüber Telekom muni -
kationsdienste (z. B. Resale) zu erbringen. Eine Telefon-Flatrate
kann nicht für die Erbringung von Massenkommunikations-
diensten (insbesondere durch Callcenter, Meinungsforschungs-
institute, Faxbroadcast- und Telefonmarketing-Dienstleister)
beauftragt werden. In diesen Fällen ist Westconnect berechtigt,
die Annahme des Auftrages zu verweigern.
Westconnect bietet nachstehende Telefon-Flatrates an.
Festnetz-Flatrate
: Umfasst alle Sprachverbindungen in das
deutsche Festnetz. Die Festnetz-Flatrate ist in den E.ON High-
speed Produkten bereits inkludiert.
Mobilfunk-Flatrate:
Umfasst alle Sprachverbindungen in
deutsche Mobilfunknetze. Die Mobilfunk-Flatrate kann als Option
zusätzlich zum E.ON Highspeed Vertrag hinzugebucht werden.
Einzelheiten sind dem aktuell gültigen Preisblatt zu entnehmen.
§ 5 Besondere Pfl ichten für Telefon-Flatrate-Kunden
(1) Der Kunde ist verpfl ichtet, die Telefon-Flatrate nicht miss-
bräuchlich zu nutzen. Missbräuchlich ist eine Nutzung
insbesondere, wenn der Kunde
a) Internetverbindungen über geografi sche Einwahlnum-
mern oder sonstige Datenverbindungen aufbaut,
b) Anrufweiterschaltungen oder Rückruf unktionen ein-
richtet oder Verbindungsleistungen weiterveräußert
bzw. über das übliche Nutzungsmaß hinaus verschenkt,
c) die Telefon-Flatrate für die Durchführung von massen-
hafter Kommunikation wie beispielsweise Faxbroad-
cast-Diensten, Callcenter-Diensten oder Telefonmar-
keting verwendet,
d) die Telefon-Flatrate für die Nutzung von Mehrwert-
diensten oder ähnlichen Anrufzielen, wie z. B. Chat-
diensten, verwendet.
(2) Im Falle der missbräuchlichen Nutzung der Telefon-Flatrate
durch den Kunden ist Westconnect berechtigt, die Telefon-
Flatrate außerordentlich zu kündigen und für die miss-
bräuchliche Inanspruchnahme Leistungen in der Höhe zu
berechnen, wie sie anfallen würden, wenn der Kunde
keine Telefon-Flatrate von Westconnect vereinbart hätte.
Die missbräuchlich in Anspruch genommene Leistung
berech net Westconnect dem Kunden mit 0,03 Euro/Min.
inklusive Umsatzsteuer.
§ 6 Teilnehmerverzeichnisse
(1) Westconnect wird auf Wunsch des Kunden dessen not-
wendige Daten (Rufnummer, Name, Vorname, Anschrift,
Beruf) unentgeltlich an einen Herausgeber eines allgemein
zugänglichen Telefonverzeichnisses zwecks Aufnahme
in ein solches weiterleiten. Das Vorstehende gilt entspre-
chend, soweit der Kunde die Aufnahme seiner notwendigen
Daten in ein Verzeichnis für Auskunftsdienste wünscht.
Der Kunde hat das Recht, seinen Eintrag in einem Tele-
fonverzeichnis sowie in einem Verzeichnis für Auskunfts-
dienste prüfen, berichtigen und wieder streichen zu lassen.
Der Kunde kann innerhalb der datenschutzrecht lichen
Bestimmungen die entgeltliche Eintragung eines Mitbe-
nutzers des Netzzugangs in ein Telefonverzeichnis sowie
in ein Auskunftsverzeichnis verlangen.
(2) Westconnect darf im Einzelfall Auskunft über die in Teil-
nehmerverzeichnissen enthaltenen Kundendaten erteilen
oder durch Dritte erteilen lassen. Der Kunde hat das Recht,
einen unrichtigen Eintrag berichtigen bzw. den Eintrag
löschen zu lassen.
(3) Sofern der Kunde in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen
ist, darf die Telefonauskunft auch über seinen Namen
und/ oder seine Anschrift und/ oder seiner Rufnummer
erteilt werden.
§ 7 Verfügbarkeit
Die mittlere Verfügbarkeit des Sprachtelefoniedienstes ent-
spricht 97 Prozent im Jahresdurchschnitt. Westconnect stellt
die Verbindungen mit einer mittleren Durchlasswahr schein lich-
keit von 97,0 Prozent im Jahresdurchschnitt her. Aufgrund
dieser dem internationalen Standard entsprechenden wirtschaft-
lichen Dimensionierung der von Westconnect genutzten Tele-
fonnetze muss der Kunde damit rechnen, dass eine Verbindung
nicht jederzeit hergestellt werden kann.
§ 8 Notruf
Verbindungen zu den Notrufnummern 110 und 112 sind von dem
Sprachtelefoniedienst möglich. Bei einem Ausfall der Stromver -
sorgung der Anschalteinrichtungen (z. B. Glasfaser-Modem, Rou-
ter, Telefonanlage oder Ähnliches) über das Hausstromnetz kann
keine Gesprächsverbindung aufgebaut werden. Ein Notruf ist
somit nicht möglich. Die Notrufabfragestelle kann aufgrund der
übermittelten Rufnummer des Anrufers Angaben zum Anrufer-
standort ermitteln. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der
Sprac h telefoniedienst am vereinbarten Anschluss genutzt wird.
Seite 19
Westconnect GmbH
Besondere Geschäftsbedingungen
für den Internetzugang
§ 1 Geltungsbereich
(1) Westconnect gewährt dem Kunden im Rahmen ihrer be-
stehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten
den Zugang zum Internet, um dem Kunden die Übermitt-
lung von Daten (IP-Paketen) zu ermöglichen.
(2) Der Zugang wird je nach gewähltem Produkt als echte
Internet-Flatrate ermöglicht, wobei sich Westconnect für
die Internet-Flatrate-Produkte eine Ein schrän kung der
unten angegebenen Bandbreite für einzelne Internetdienste
(z. B. Filesharing) ausdrücklich vorbehält.
(3) Die angebotenen Übertragungsgeschwindigkeiten sind in
der folgenden Tabelle dargestellt.
(4) Eine bestimmte Übertragungsgeschwindigkeit eines An-
schlusses kann nicht zugesagt werden, da die am Anschluss
des Kunden konkret erreichbare Übertragungsgeschwin-
dig keit von den jeweiligen physikalischen Eigenschaften
der Anschlussleitung abhängt, insbesondere von der soge -
nann ten Leitungsdämpfung, die sich unter anderem aus
der Länge der Anschlussleitung und dem Leitungsdurch-
messer ergibt. Die genannten Übertragungsgeschwin dig-
keiten können nur auf der Strecke zwischen dem Über-
gabepunkt des öf entlichen Telekommunikations netzes bis
hin zum Netzknoten der Westconnect zugesagt werden.
Ausgeschlossen ist die Zusicherung der genannten Über-
tragungs geschwindigkeiten bei einer kun deneigenen
Weiterverkabelung vom Übergabepunkt als Anschluss-
verlängerung im Haus des Kunden. Etwaige Beeinträchti-
gungen aus dieser Verkabelung liegen in der Verantwort-
lichkeit des Kunden. Westconnect übernimmt keine
Verantwortung für die Übertragungsgeschwindigkeit zwi-
schen seinem Netzknoten und dem Internet oder für die
Übertragungsgeschwindigkeit im Internet. Sofern die
Netz kapazität im IP-Backbone der Westconnect ausgebaut
werden muss, um dem Kunden die genannten Bandbreiten
bereitzustellen, steht die volle Bandbreite ggf. erst nach
Abschluss einer solchen Erweiterung zur Verfügung. Die
hiernach bestimmte Leistung steht unter dem technischen
Vorbehalt, dass die Bandbreite während der gesamten Ver-
tragslaufzeit verfügbar ist. Aus technischen und physika-
lischen Gründen und durch die Beeinfl ussung mit anderen
An schlüs sen kann es wegen technischer Besonderheiten
im Nachhinein dazu kommen, dass sich die zur Verfügung
stehende Kapazität (Bandbreite) reduziert. Westconnect
steht deshalb ein Anpassungsrecht nach billigem Ermes-
sen zu.
Produkte
Technologie-
Variante
Download
(Mbit/s)
Upload
(Mbit/s)
minimalnormalmaximal
1
minimalnormalmaximal
1
E.ON Highspeed 30VDSL0,525300,52,85
E.ON Highspeed 60VDSL0,551600,58,210
E.ON Highspeed 60
(12 Monate)
VDSL0,551600,58,210
E.ON Highspeed 100
symmetrisch
Glasfaser80901008090100
E.ON Highspeed 120VDSL5490120122840
E.ON Highspeed 250VDSL105150250203540
E.ON Highspeed 250Glasfaser2002252508090100
E.ON Highspeed 250
(12 Monate)
Glasfaser2002252508090100
E.ON Highspeed 500Glasfaser400450500200225250
E.ON Highspeed 1.000Glasfaser7008001.000400450500
Anmerkung:
E.ON Highspeed ist ein Produkt der Westconnect GmbH.
1
Die angegebenen Maximalwerte entsprechen den beworbenen Download- und Upload-Geschwindigkeiten.
Seite 20
(5) Die Übertragungsgeschwindigkeit während der Nutzung
ist unter anderem von der Länge und dem Dämpfungsgrad
der für den Anschluss genutzten Kupfer-Doppelader, der
Netzauslastung des Internet-Backbones, der Übertra-
gungs geschwindigkeit der angewählten Server des jeweili-
g en Inhalteanbieters und von den vom Kunden verwende ten
Endgeräten (Router, PC inklusive seines Betriebssystems
und sonstiger eingesetzter Software) abhängig.
(6)
Gegenseitige Beeinfl ussung von Diensten am Anschluss
des Kunden
Grundsätzlich wird jede Art von Datenverkehr gleichberech-
tigt übertragen. Bei Auftreten von Verkehrsspitzen im
Datenverkehr werden Telefonieleistungen und ggf. mit dem
Produkt gebuchte Zusatzoptionen von E.ON TV über den
Anschluss des Kunden bevorzugt übertragen, um eine
unterbrechungsfreie Übertragung zu gewährleisten. Die
Nutzung von Telefonieleistungen und ggf. E.ON TV Leis-
tungen reduziert die für Internetdienste zur Verfügung
stehende Bandbreite. In solchen Fällen kann es zu Verzö-
gerungen bei der Datenübertragung kommen und somit
zu den gleichen Einschränkungen wie beim Auftreten von
Netzüberlastungen.
Bei Nutzung von Telefonieleistungen wird die für Internet -
dienste zur Verfügung stehende Bandbreite je Gesprächs-
verbindung um ca. 100 kbit/s im Down- und Upload redu -
ziert. Bei Nutzung von E.ON TV Leistungen wird die für
Internetdienste zur Verfügung stehende Bandbreite im
Download wie folgt reduziert:
– je SD-TV-Kanal um ca. 3.000 kbit/s und
– je HD-TV-Kanal um ca. 8.000 kbit/s.
Für den Betrieb einer Set-Top-Box entsteht zusätzlich ein
Bandbreitenbedarf von zeitweise bis zu 500 kbit/s im
Down- und Upload für die Übertragung von Steuerinfor-
mationen.
(7) Die mittlere Verfügbarkeit des Internetzugangs liegt bei
97 Prozent im Jahresdurchschnitt.
(8) Die Internetleistungen einschließlich aller Telefonieleis-
tungen (auch Verbindungen zu den Notrufnummern 110
und 112) können nur mit Endgeräten mit eigener Strom-
versorgung genutzt werden. Eine Stromversorgung der
Endgeräte aus dem Netz der Westconnect ist (auch bei
Stromausfall beim Kunden) nicht möglich.
(9) Für den Fall, dass innerhalb von drei Wochen nach Inbe-
triebnahme des Internetdienstes festgestellt wird, dass
die technischen Voraussetzungen beim Kunden für den
gewählten Dienst nicht gegeben oder nicht ausreichend
sind, um z. B. die genannten Anschlussbandbreiten zu er-
reichen, bemühen sich beide Seiten um eine Anpassung des
Vertrages an die tatsächlichen Gegebenheiten. Kommt
keine Einigung zustande, sind beide Seiten berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
§ 2 Zugang
(1) Der Zugang zum Internet wird dem Kunden über die von
Westconnect zugelassenen registrierten und bei Vertrags-
abschluss dem Kunden auf Wunsch zur Miete überlassenen
Endeinrichtungen (ggf. Modem, Router) sowie ggf. durch
persönliche Zugangsdaten gewährt. Diese Endeinrichtung
ist am Übergabepunkt des öf entlichen Telekommunika-
tionsnetzes anzuschließen.
Werden vom Kunden andere als von Westconnect zur Miete
überlassene Endeinrichtungen eingesetzt, über nimmt
Westconnect für die Funktion dieser Geräte keine Gewähr-
leistung. Das vom Kunden verwendete Endgerät muss da-
bei die Schnittstellenspezifi kation der Westconnect (ab-
rufbar unter: https://www.eon- highspeed.com/downloads/)
erfüllen. Sofern die Leis tung aufgrund des Einsatzes von
kundeneigenen Geräten nicht erbracht werden kann, be-
steht gegenüber Westconnect aus diesem Grunde kein
Schadensersatzanspruch. Der Kunde haftet Westconnect
gegenüber jedoch für Schäden, die durch den Einsatz von
ihm verwendeter und nicht der Norm entsprechender oder
von Westconnect nicht genehmigter Geräte ent standen
sind. Die vertraglichen Vereinbarungen mit dem/den Haus-
eigentümer/n (Grundstückseigentümererklärung) sowie
das Vorhandensein einer Glasfaser-Gebäudeverkabelung
sind zwingende Voraussetzungen für die Leistungserbrin-
gung im Rahmen der Anschlussart Glasfaser-Technologie.
(2) Die Anbindung von WLAN-Geräten (Wireless-LAN-Gerä-
ten) an den Internetzugang von Westconnect zur schnur-
losen Anbindung von PCs, Laptops etc. ist nur zulässig,
wenn der Kunde durch die Verwendung eines entsprechen-
den Verschlüsselungssystems, wie z. B. WPA, sicherstellt,
dass dieser WLAN-Zugang Dritten nicht zugänglich ge-
macht wird.
§ 3 Pfl ichten der Parteien
Der Kunde wird Daten ausschließlich unter Nutzung der in der
Protokollfamilie TCP/IP verabschiedeten Standards übermitteln.
Westconnect ist nicht verpfl ichtet, dem Kunden IP-Adress-
räume dauerhaft zu überlassen. Dem Endkunden wird bei Ver-
bindungsaufbau eine dynamische IP-Adresse zugewiesen, wo-
bei es sich dabei auch um sogenannte private IP-Adressen
handeln kann, welche vom Anbieter über das sogenannte Carrier
Grade NAT-Verfahren erzeugt werden. Ein Anspruch des Kun-
den auf eine öf entliche IP-Adresse besteht nicht. Optional hat
der Kunde die Möglichkeit, eine öf entliche dynamische IP-
Adresse bei Beauftragung des Anschlusses mitzubestellen.
Westconnect behält sich das Recht vor, nach 24 Stun den un-
unterbrochener Nutzung eine Trennung der Verbindung durch-
zuführen. Ein sofortiger Wiederaufbau der Verbindung ist jedoch
möglich.
§ 4 Tarifänderung
(1) Tarifänderungen (Upgrades und Downgrades) sind jeder-
zeit kostenlos möglich. Ein Upgrade erhöht die Bandbreite
des Anschlusses. Ein Downgrade verringert die Bandbreite
des Anschlusses und kann einmalig durchgeführt werden.
Tarifänderungen führen zu einer Anpassung des Tarifs
gemäß dem aktuellen Preisblatt. Die Mindestvertrags-
laufzeit bleibt bei Tarifänderungen unberührt.
(2) Sollte eine Startphase vereinbart sein, deren Dauer sich
aus der Vertragszusammenfassung ergibt, sind Tarif-
änderungen nach Ablauf der Startphase möglich.
§ 5 Gewährleistung von Westconnect
Westconnect leistet keine Gewähr für die im Internet verfügba-
ren Dienste von Informations- oder Inhalteanbietern, die über-
tragenen Inhalte, ihre technische Fehlerfreiheit und Freiheit von
Viren, Freiheit von Rechten Dritter oder die Eignung für einen
bestimmten Zweck.
Seite 21
ProduktBeginn der Vermarktung
E.ON Highspeed 3001. November 2016
E.ON Highspeed 6001. November 2016
E.ON Highspeed 60
(12 Monate)
01. November 2020
E.ON Highspeed 100 symmetrisch01. Juli 2018
E.ON Highspeed 12001. November 2016
E.ON Highspeed 25001. April 2020
E.ON Highspeed 250
(12 Monate)
01. Oktober 2023
E.ON Highspeed 50001. April 2020
E.ON Highspeed 1.00001. April 2020
Anmerkung:
E.ON Highspeed ist ein Produkt der Westconnect GmbH.
§ 6 Vermarktungsstart
Westconnect vermarktet die verfügbaren Produkte wie im
Folgenden aufgeführt.